St. Petersinsel: Berner Baubehörden fassten Ferienhausbesitzer zu hart an
Verschiedene Berner Baubehörden haben Reparaturarbeiten an Liegenschaften im Naturschutzgebiet St. Petersinsel zu streng bewertet. Das kantonale Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Eigentümer dieser Häuser die Reparaturen durchführen dürfen.
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Blick auf die St. Petersinsel bei Erlach.
Im Fall eines Bootshauses, auf das 2018 bei einem Sturm ein
Baum fiel, können die Eigentümer das beschädigte Dach reparieren. Das
Verwaltungsgericht hat deren Beschwerde gegen einen anders lautenden Entscheid
der kantonalen Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) teilweise gutgeheissen und den
BVD-Entscheid aufgehoben.
Dieser Fall geht nun zurück an die Baubewilligungsbehörde,
das Regierungsstatthalteramt Biel, weil das Verwaltungsgericht keine
Baubewilligungsbehörde ist. Einstimmig trafen die fünf Richter nach einer
öffentlichen Beratung der beiden Fälle diesen Beschluss.
Keine Baubewilligung für Terrasse
Im Fall der Terrasse eines Ferienhauses, dessen Eigentümer
vor ein paar Jahren den ganzen Boden erneuerte, entschied das Gericht mit 3 zu
2 Stimmen, einen BVD-Entscheid aufzuheben. Damit hiess es die Beschwerde gut,
soweit es darauf eintrat. In diesem Fall ging es um die Frage, ob der
Eigentümer die Terrasse abbrechen muss oder nicht.
Denn der Mann hatte für das Auswechseln aller 56 Dielen auf
der etwas über 30 Quadratmeter grossen Terrasse keine Baubewilligung eingeholt.
In der Folge verfügte die Gemeinde Twann-Tüscherz, zu der die St. Petersinsel
gehört, den Abbruch der Terrasse, damit dort der ursprüngliche Zustand des
Geländes wiederhergestellt werde. Die kantonale BVD stützte diesen Entscheid.
Abbruch unverhältnismässig
Ein Abbruch der Terrasse schien der Mehrheit der
Verwaltungsrichter unverhältnismässig. Die drei Richter argumentierten, auch
das Ferienhaus stehe – wie die Terrasse – auf Pfeilern. Das ergebe eine
bauliche Einheit. Das öffentliche Interesse am Abbruch der Terrasse sei nicht
gegeben, weil so die Bewohner eher noch mehr die Umgebung benutzten als mit
Terrasse.
Auch handle es sich eher um Unterhaltsarbeiten, sagte ein
Richter. Müsste die Terrasse abgebrochen werden, brauche das Ferienhaus zwei
neue Zugangstreppen. Dies käme stärker einer Erneuerung der Liegenschaft gleich
als das Auswechseln der Dielen.
Ferienhäuser – Idylle auf Zeit
Das kantonale Verwaltungsgericht beschäftigte sich nicht zum
ersten Mal mit den Ferienhäusern auf der St. Petersinsel. 2012 überprüfte es
einen Entscheid des Kantons Bern, der festgelegt hatte, dass beispielsweise bei
einem Brand eines Ferienhauses dieses nicht mehr wiederaufgebaut werden darf.
Das Verwaltungsgericht stützte diesen Entscheid des
kantonalen Amts für Gemeinden und Raumordnung und nach ihm 2013 auch das
Bundesgericht. Denn prinzipiell widersprechen diese Bauten den Zielen der
Naturschutzgesetzgebung, welche ein möglichst von Menschen unberührtes
Moorgebiet will.
Mehrfach hiess es deswegen am Mittwoch an der öffentlichen
Urteilsberatung, Reparaturen an diesen Häusern seien nur soweit zulässig, als
sie die Lebensdauer der Ferienhäuser nicht verlängerten. Das Bundesgericht habe
für solche Reparaturen einen engen Spielraum gesetzt.
Im Fall des Bootshauses spielte für die Verwaltungsrichter
eine Rolle, dass die Besitzer jetzt nur noch einen vom umgestürzten Baum
beschädigten Dachsparren verleimen und schienen lassen wollen. Sie wollen ihn
nicht mehr ersetzen, wie sie das gemäss einer ersten Offerte noch tun wollten.
Weitere Fälle hängig
Laut Karten der Region gibt es etwa ein Dutzend Ferienhäuser
auf der St. Petersinsel, welche eigentlich eine Halbinsel ist. Sie entstanden
ab den 1930-er Jahren. In den 1960-er Jahren wurde das Gebiet unter Naturschutz
gestellt. Es figuriert in diversen Schutzinventaren.
Einer der Richter sagte am Mittwoch, am Verwaltungsgericht seien weitere Fälle von umstrittenen Reparatur- oder Bauvorhaben auf der St. Petersinsel hängig. (sda/pb)