15:11 BAUPROJEKTE

Innovationspark Dübendorf: Bundesgericht erklärt Gestaltungsplan für Innovationspark für gültig

Teaserbild-Quelle: Norbert Aepli, Switzerland, CC BY 3.0

Nachdem das Bundesgericht den kantonalen Gestaltungsplan für den Innovationspark auf dem Flugplatz Dübendorf nun doch für gültig erklärt hat, ist das Grossprojekt einen Schritt weiter. Laut Zürcher Regierung besteht damit ein „verbindliches Planungsrecht für den Innovationspark“.

Das Urteil des Bundesgerichts gebe dem Innovationspark Rückenwind, sagt Volkswirtschaftsdirektorin Carmen Walker Späh (FDP). „Es bekräftigt, dass es sich um ein Projekt von nationalem Interesse handelt.“ Erfreut ist auch Martin Kull, Verwaltungspräsident der Arealentwicklungsgesellschaft: Mit dem kantonalen Gestaltungsplan habe man eine rechtskräftige Grundlage, die Klarheit und mehr Sicherheit für die weiteren Arbeiten und Investitionen verschaffte.

Falsches Instrument für einen Innovationspark?

Als das kantonale Verwaltungsgericht im Sommer letzten Jahres den Gestaltungsplan für den Innovationspark kurzerhand für ungültig und damit einem kritischen Anwohner Recht gegeben hatte, war das Projekt ins Stock geraten. Zu seinem Urteil war das Verwaltungsgericht damals vor allem gekommen, weil ein Gestaltungsplan für einen Innovationspark das falsche Instrument sei: Gestaltungspläne seien für einzelne Bauvorhaben gedacht, etwa ein Spital oder eine Schule. Nicht aber für so grosse Projekte, die mehrere Gemeinden tangieren würden.

Gestaltungsplan im kantonalen Richtplan vorgesehen

Diese Meinung teilt das Bundesgericht nicht. Es kommt in seinem heute publizierten Urteil zum Schluss, dass ein Gestaltungsplan durchaus auch grossflächige, komplexe Projekte erfassen kann. Ein solcher Plan könne etwa dann sinnvoll sein, wenn es um überkommunale Projekte gehe. So könnten widersprüchliche Planungen in den betroffenen Gemeinden vermieden werden. Ohne kantonalen Gestaltungsplan wäre die Koordination der bau- und umweltschutzrechtlichen Anforderungen nur schwierig umzusetzen. Zudem sei ein kantonaler Gestaltungsplan für den Innovationspark Dübendorf im kantonalen Richtplan vorgesehen. – Somit hebt das Bundesgericht hebt den Entscheid des Verwaltungsgerichtes somit auf und der Gestaltungsplan ist nun gültig.

Forschungsstandort auf der grössten Landreserve der Schweiz

Noch bevor das Bundesgericht abschliessend über den Gestaltungsplan entschieden hat der Kanton Zürich die Arbeiten am Innovationspark vorangetrieben. Aktuell befasst sich eine Spezialkommission des Kantonsrats mit dem so genannten Synthesebericht: Der von Bund, Kanton, Standortgemeinden und weiteren Beteiligten erarbeitete Bericht liefert die Basis für die weitere Entwicklung des Areals. Wie die Bau- und die Volkswirtschaftsdirektion in ihrer gemeinsamen Mitteilung festhalten, fügt sich der jetzt rechtskräftige kantonale Gestaltungsplan im Wesentlichen in das Zielbild gemäss Synthesebericht ein.

Bis kommenden Frühling will der Zürcher Regierungsrat dem Kantonsrat dann drei Anträge vorlegen. Dabei geht es um Planungsrecht, die Revision des Richtplans und um einen Planungskredit. - Nachdem sich der Bund vom verfahrenen Projekt zurückgezogen hat, liegt die Federführung für den Innovationspark nun beim Kanton Zürich. Auf der grössten Landreserve der Schweiz bei Dübendorf sind ein Forschungsstandort mit Flugplatz und militärischer Mitbenutzung geplant. (sda/mai)

 (Urteile 1C_487/2020 und 1C_489/2020)

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