14:12 BAUPROJEKTE

Bundesverwaltungsgericht lehnt Beschwerde der Umweltverbände gegen neue Axenstrasse ab

Teaserbild-Quelle: Evelyscher eigenes Werk, CC BY-SA 4.0

Die Beschwerde von Umweltverbänden gegen die Plangenehmigung der neuen Axenstrasse ist vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnt worden: Laut den Richtern ist es aus Sicherheitsgründen zulässig, die neue Strasse ausschliesslich für Motorfahrzeuge zu bauen.

Axenstrasse

Quelle: Evelyscher eigenes Werk, CC BY-SA 4.0

Steinschlagnetz an der Axenstrasse; auf der Strasse kommt es immer wieder zu Steinschlägen.

Allerdings ist das heute Freitag veröffentlichte 91-seitige Urteil noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden. Die Beschwerde der Umweltverbände ist die letzte juristische Hürde, bevor das Projekt engültig grünes Licht erhält.

Die bestehende Axenstrasse verbindet Brunnen SZ und Flüelen UR entlang vom Urnersee. An Spitzentagen sind bis zu 16'000 Fahrzeuge auf ihr unterwegs. Erschwerend zum teils massiven Verkehrsaufkommen kommt hinzu, dass die Strasse wegen Felsstürzen immer wieder gesperrt werden muss, manchmal bis zu mehreren  Wochen. Unlängst sorgte ein tödlicher Unfall am Axen für Aufsehen: Ein Autofahrer war mit seinem Wagen in eine Felswand geprallt, worauf sein Fahrzeug über die Strasse geschleudert wurde, ein Geländer durchbrach und in den 45 Meter tiefer liegenden Vierwaldstättersee stürzte.

Weniger Durchgangsverkehr in Sisikon und Brunnen

Künftig soll eine neue Achsenstrasse mit dem Morschacher Tunnel und dem Sisikoner Tunnel für mehr Sicherheit sorgen. Gleichzeitig soll sie Brunnen und Sisikon vom Durchgangsverkehr entlasten. Sie kostet rund 1,2 Milliarden Franken. - Der Bund bezahlt rund 94 Prozent des Neubauprojekts, die Kantone Uri und Schwyz übernehmen den Rest. Die neue Verbindung könnte frühestens ab 2031 in Betrieb gehen.

Im April 2020 hatte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) das Plangenehmigungsverfahren für das Projekt abgeschlossen respektive die Baubewilligung erteilt. Dagegen erhoben die Alpen-Initiative, der VCS Uri und Schwyz sowie Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz: Sie kritisierten vor allem, dass der Bundesrat den neuen, ursprünglich als Nationalstrasse dritter Klasse definierten Strassenabschnitt zu einer Strasse zweiter Klasse erhoben hatte. - Für Nationalstrassen sind drei Klassierungen vorgesehen: Jene der ersten und zweiten Klasse sind ausschliesslich für Motorfahrzeuge bestimmt. Nationalstrassen dritter Klasse stehen auch anderen Strassenbenützern offen.

Aufklassierung der neuen Achsenstrasse zulässig

Das Bundesverwaltungsgericht ist nun zum  Schluss gekommen, dass die Aufklassierung des Abschnitts zwischen Brunnen und Flüelen nicht zu beanstanden ist. Der Bundesrat habe seine Kompetenzen nicht überschritten, die Aufklassierung sei aus Sicherheitsgründen zulässig. Dies weil die Benützung des geplanten Tunnels für den Langsamverkehr zu gefährlich wäre. Das Gericht hebt im Urteil hervor, dass Radfahrern und Landwirtschaftsfahrzeugen auch künftig die Strecke über die alte Axenstrasse zur Verfügung stehe.

Die Richter mussten sich überdies auch mit der Frage befassen, inwiefern bei der Planung der neuen Axenstrasse die Alpenkonvention zu berücksichtigen ist. Denn die Umweltverbände rügten, dass das Ausführungsprojekt im Konflikt mit dem Alpenschutz stehe. Laut Gericht sind die Normen der Alpenkonvention als Rahmenabkommen nicht unmittelbar anwendbar. Zudem könne nicht auf das dazugehörende Verkehrsprotokoll abgestellt werden, nachdem die Schweiz dieses bis heute nicht ratifiziert habe. Es sei für den Bund unverbindlich, heisst es im Urteil weiter. Grund für die ausgebliebene Ratifikation war unter anderem die Befürchtung, dass die Alpenregion zu sehr durch Schutzmassnahmen in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung eingeschränkt werden könnte.

Kritik an der Umweltverträglichkeitsprüfung

Ausserdem monierten die Beschwerdeführer, dass bei der Umweltverträglichkeitsprüfung auch die Verpflichtungen aus dem Pariser Klimaübereinkommen hätten berücksichtigt werden müssen. Auch diese Rüge hat das Gericht abgewiesen. Die Begründung: Die Schweizer Stimmbevölkerung habe die Totalrevision des CO2-Gesetzes, welche die Vorgabe des Pariser Klimaübereinkommens konkretisiert hätte, abgelehnt.

Wie die im „Interkantonalen Axenkomitee für eine vernünftige Verkehrspolitik“ zusammengeschlossenen Umweltverbände mitteilien, wollen sie das Urteil prüfen und dann über einen Weiterzug entscheiden. Es sei bedauerlich, dass kein einziger Punkt der Beschwerde Gehör gefunden habe. (mai/sda)



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