14:40 BAUPROJEKTE

Bundesgericht weist Beschwerde gegen geplantes Aarauer Fussballstadion ab

Teaserbild-Quelle: zvg

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde im Zusammenhang mit der Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung für das geplante Fussballstadion im Gebiet Torfeld Süd in Aarau abgewiesen. Laut dem Gericht sind die Abweichungen vom kantonalen Richtplan von untergeordneter Bedeutung und sachlich gerechtfertigt.

Fussballstadion Aarau, Visualisierung

Quelle: zvg

Das geplante Fussballstadion von Aarau. (Visualisierung)

Insgesamt 17 Privatpersonen und ein Unternehmen hatten in ihrer Beschwerde gerügt, dass die Erhöhung der Wohnnutzung im Gebiet Torfeld Süd zu Lasten der gewerblichen Nutzung eine unzulässige Abweichung vom Richtplan ist. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor, das in seinem Entscheid darauf hinweist, dass das Fussballstadion seit vielen Jahren geplant ist und zum Projekt schon mehrere Volksabstimmungen durchgeführt worden sind. Es sei deshalb legitim, wenn das Vorhaben nicht nochmals durch eine Anpassung des Richtplans verzögert werde, heisst es weiter. Die im Richtplan vorgegebene Kombination von hoher Wohnqualität, Dichte und attraktiver Freiraumgestaltung müsse bei der Umsetzung im Rahmen der Sondernutzungsplanung geprüft werden.

Lärmschutzrecht des Bundes verletzt?

Überdies kritisieren die Beschwerdeführer, dass das Lärmschutzrecht des Bundes verletzt werde. Dazu hielt das Aargauer Verwaltungsgericht als Vorinstanz fest, es sei offen, ob alle lärmschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden könnten oder ob Erleichterungen oder Ausnahmebewilligungen erteilt werden müssten. Bei diesem Punkt stützt sich das Bundesgericht stützt auf die Ausführungen des Bundesamtes für Umwelt (Bafu). Dieses gelangte zum Schluss, eine Ausnahmebewilligung erscheine nicht zum Vornherein als unrealistisch.

Wie das Bundesgericht dazu noch ausführt, müsse geprüft werden, ob bereits Massnahmen bei den Lärmquellen - Strassenlärm und Eisenbahn - möglich und zumutbar seien. Bezüglich des Stadions werde im Sondernutzungsplan nachzuweisen sein, dass es mit verschiedenen Vorkehrungen möglich ist, den Stadionlärm auf ein zumutbares Niveau zu beschränken, heisst es weiter. (sda/mai)

Urteil 1C_471/2021 vom 10.10.2022

Mehr dazu im Artikel Geplantes Fussballstadion Torfeld Süd in Aarau nimmt nächste Hürde vom 23. Juni 2021.

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