BGer: Umbau von Gebäude in SAC-Hütte im Val Mora nicht zulässig
Das Gebäude «Alp Sprella» im Val Mora GR darf nicht in eine SAC-Hütte umgebaut werden. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des WWF Schweiz und von Pro Natura gutgeheissen und die vom Kanton und der Gemeinde Val Müstair erteilten Baubewilligungen aufgehoben.
Das Gebäude «Alp Sprella» im Val Mora GR darf nicht in eine SAC-Hütte umgebaut werden. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des WWF Schweiz und von Pro Natura gutgeheissen und die vom Kanton und der Gemeinde Val Müstair erteilten Baubewilligungen aufgehoben. Das Projekt sah den Umbau des bestehenden Alp- und Stallgebäudes in eine SAC-Hütte mit Sommerbetrieb vor. Geplant waren 54 Gästebetten und eine Küche. Heute umfasst das Touristenlager rund 25 Betten, wie aus einem veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor geht. Die Krux liegt in der Tatsache, dass die Gebäude in der Landwirtschaftszone liegen. Es bedarf deshalb einer so genannten Standortgebundenheit des Projekts. Das Bundesgericht stützt die Sicht der Beschwerdeführer sowie des Bundesamtes für Umwelt (Bafu), wonach dies nicht gegeben ist.
Keine Notunterkunft
Demnach hielt das Bafu in seiner Stellungnahme fest, dass SAC-Hütten namentlich als Notunterkünfte oder als Ausgangspunkte für Touren dienten, die ohne die Unterkunft gar nicht unternommen werden könnten. Seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt, dann seien solche Unterkünfte wie «gewöhnliche» Hotels an einem Standort innerhalb der Bauzonen zu errichten. Aus alpinistischer Sicht gebe es zudem keine Notwendigkeit für die Hütte. Sämtliche Touren könnten das ganze Jahr über problemlos vom Haupttal unternommen werden.
In seinen Ausführungen hält das Bundesgericht weiter fest, die bloss bequemere Erreichbarkeit des Tals für eine potentielle Zielgruppe sei kein ausreichender Grund, um die Standortgebundenheit des Vorhabens zu bejahen. Es reiche deshalb nicht, wenn das Val Mora für weniger trainierte Wandersleute und Familien mit Kindern nicht oder nur in eingeschränkten Rahmen erreichbar sei. Das Urteil 1C_623/2022 vom 9.12.2024 findet sich hier. (sda / sts)