Schadstoffsanierung: Gezielt erkennen und richtig entsorgen
In vielen Kantonen tritt die seit 2016 geltende Abfallverordnung
(VVEA) jetzt mit der Vollzugshilfe «Bauabfälle» in Kraft. Bauherren müssen bei Schadstoff-Verdacht oder bei einem Abfallvolumen über 200 Kubikmeter ein Entsorgungskonzept vorlegen.
Quelle: Claudia Bertoldi
Können die Rückbaumaterialien nicht sofort auf der Baustelle getrennt werden, muss dies in der Recyclinganlage geschehen. Möglichst wenig Material soll auf der Deponie landen.
In der Schweiz fallen jährlich pro Person rund 17 Tonnen Abfälle an. Der Grossteil, nämlich 84 Prozent, sind Bauabfälle. Nur 19 Prozent dieser Bauabfälle werden durch Rückbaumassnahmen verursacht, der Rest sind Aushub- und Ausbruchmaterialien.
Die seit dem 1. Januar 2016 geltende Verordnung zur Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA) löst die TVA (Technische Verordnung über Abfälle) aus dem Jahr 1990 ab. Die VVEA gilt für die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen sowie für das Errichten und Betreiben von Abfallanlagen. Sie hat das Ziel, Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie die Gewässer, den Boden und die Luft vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen schützen, die durch Abfälle erzeugt werden, die Belastung der Umwelt durch Abfälle vorsorglich zu begrenzen sowie eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Rohstoffe durch die umweltverträgliche Verwertung von Abfällen zu fördern.
Die Artikel 16 und 17 konkretisieren die Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen sowie die zu erfolgende Trennung dieser Materialien. Bei Bauarbeiten muss die Bauherrschaft der zuständigen Behörde im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle sowie über die vorgesehene Entsorgung machen, wenn voraussichtlich mehr als 200 Kubikmeter Bauabfälle anfallen oder wenn Bauabfälle mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen zu erwarten sind.
Nach Abschluss der Arbeiten hat sie auf Verlangen nachzuweisen, dass die angefallenen Abfälle entsprechend den Vorgaben der Behörde entsorgt wurden. Sonderabfälle müssen von den übrigen Abfällen getrennt und separat entsorgt werden. Der Ober- und Unterboden sind möglichst sortenrein abzutragen. Auch unverschmutztes Aushub- und Abbruchmaterial, wiederverwertbare Materialien, brennbare Abfälle und übrige Abfälle sind möglichst zu trennen. Sollte dies nicht direkt auf der Baustelle möglich sein, sind die Abfälle in geeigneten Anlagen zu trennen. Sonderabfälle müssen getrennt gesammelt werden.
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