15:17 BAUPRAXIS

Illegaler Stallausbau: Bund setzt sich gegen Kanton Bern durch

Teaserbild-Quelle: Erich Westendarp, pixabay.com, public-domain-ähnlich

Die Behörden einer Berner Gemeinde und die bernische Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) waren zu nachsichtig mit dem Besitzer eines Weidstalls, der diesen vor 20 Jahren zu einem chaletartigen Ferienhaus umbaute. Das geht aus einem neuen Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts hervor.

Häuser im Wallis

Quelle: Erich Westendarp, pixabay.com, public-domain-ähnlich

Chalets. (Symbolbild)

Wie dem am Montag veröffentlichten Urteil des Gerichts zu entnehmen ist, muss die Gemeinde Lütschental den Hausbesitzer anweisen, das Gebäude vollständig abzureissen. In diesem Sinn beurteilte das Gericht eine Beschwerde des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE).

Dieses hatte sich an das Verwaltungsgericht gewandt, nachdem die BVD letztes Jahr noch grundsätzlich zugunsten des Ferienhausbesitzers entschieden hatte. Das Verwaltungsgericht schreibt in seinem 23-seitigen Urteil insbesondere, es bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass Landwirtschafts- und Baugebiet klar getrennt würden. Es gehe auch um Rechtsgleichheit. 

Das heutige, chaletartige Erscheinungsbild und die Grundstruktur des Gebäudes unterschieden sich wesentlich vom ursprünglichen Weidhaus. Das Urteil kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden.

Ohne Bewilligung: Sockel betoniert

Wie aus dem Urteil hervorgeht, nahm der Besitzer des Weidstalls zwischen 2001 und 2003 ohne Bewilligung mehrere bauliche Veränderungen am Gebäude vor. Insbesondere ersetzte er die eingestürzte, bergseitige Rückseite des Weidhauses durch eine Winkelstützmauer aus Beton und betonierte das Sockelgeschoss und die Böden. Aus dem alten Schindeldach wurde ein Eternitdach.

Nachdem der zuständige Regierungsstatthalter von diesen Änderungen erfahren hatte, ersuchte er die Gemeinde Lütschental um Eröffnung eines Baupolizeiverfahrens. Diese gab dem Hausbesitzer die Gelegenheit, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, worauf der Mann aber verzichtete.

Die Gemeinde verpflichtete in der Folge den Mann, einen von ihm erstellten Anbau abzubrechen und das Erscheinungsbild des Gebäudes mit Steinplatten optisch in den alten Zustand zu versetzen. Das Dach und die Stützmauer müsse er aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht wieder entfernen.

Bereits gegen diesen Entscheid führte das ARE Beschwerde, doch wurde diese von der kantonalen Bau- und Verkehrsdirektion im vergangenen Jahr im Wesentlichen abgewiesen.

Stall als erhaltenswert vermerkt

Die BVD wies unter anderem darauf hin, der Stall sei in einem regionalen Richtplan Weidehäuser von 1997 als erhaltenswert vermerkt. Es gebe ein öffentliches Interesse an der Erhaltung traditioneller Kulturlandschaften und am Weiterbestand landschaftsprägender Bauten im Alpenraum.

Das Verwaltungsgericht wertet aber den Grundsatzes der Trennung von Bau- und Landwirtschaftsgebiet höher als dieses Argument der BVD. Der erwähnte Plan sei ausserdem ein regionaler Richtplan, der für Private nicht verbindlich sei.

Durch den eigenmächtigen, nicht bewilligungsfähigen Wiederaufbau des lange Zeit stark vernachlässigten Stalls zu einer temporären Ferienwohnung habe sich der Hausbesitzer einen Vorteil verschaffen wollen, auf den er in der Landwirtschaftszone keinen Anspruch habe. (sda/pb)

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