Zug: Bundesgericht weist Beschwerde gegen Abbruch von Häusern der Gartenstadt ab
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen eine Baubewilligung für mehrere Neubauten in der Gartenstadt in Zug abgewiesen. Es begründet dies unter anderem damit, dass die vom Abriss betroffenen Gebäude nicht im kantonalen Inventar der Denkmalpflege inventarisiert sind.
Weil auf acht Grundstücken entlang der Herti- und Aabachstrasse sechs Mehrfamilienhäuser sowie 13 Reihen-Einfamilienhäuser gebaut werden sollen, müssen mehrere Häuser der Gartenstadt weichen. 2020 hatte die Stadt Zug den Eigentümerinnen, der Gebäudeversicherung Kanton Zug und der Baugenossenschaft Familia Zug, die Baubewilligung für das Projekt erteilt.
Die vom Abbruch betroffenen Bauten umfassen rund 80 preisgünstige Wohnungen, wie die Zuger Zeitungberichtete. Der Verein Pro Gartenstadt hatte Beschwerde gegen den Abbruch erhoben, er führte unter anderem die Schutzwürdigkeit der Häuser an, da die Gartenstadt im Innventar der schützenswerter Ortsbilder der Schweiz (ISOS) gelistet ist. Allerdings wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, weswegen der Verein die Beschwerde bis vor Bundesgericht zog, doch auch dieses lehnte die Beschwerd ab.
Nur Bauten älterer Bauteappen im Inventar aufgenommen
In dem 15-seitigen Urteil wird unter anderem darauf verwiesen, dass in der Gartenstadt einzig Bauten der Bauetappen von 1919 bis 1921 und 1929 bis 1932 im Inventar der schutzwürdigen Denkmäler aufgenommen worden sind. Die abzubrechenden Bauten gehörten jedoch der vierten (1945 bis 1954) und fünften (1956 bis 1960) Bauetappe an und wurden nicht inventarisiert. Die Vorinstanz durfte aus diesem Grund zum Schluss kommen, dass einem Abbruch und Neubau deshalb aus denkmalpflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Vorbehalte entgegenstünden, wie es im Urteil weiter heisst.
Des Weiteren sieht das Bundesgericht auch die Schutzziele des ISOS von nationaler Bedeutung als nicht missachtet an, wie es die Beschwerdeführerin vorgebracht hat. (mai/sda)