15:17 BAUBRANCHE

Zürcher Gericht stuft Musterhaus in Gewerbezone als unzulässig ein

Teaserbild-Quelle: image4you / pixabay.com

Ein Zürcher Unternehmen hat für Einfamilienhäuser in Modulbauweise Werbung machen wollen: Es kann das geplante Musterhaus aber nicht bauen – dieses sei in der Gewerbezone nicht zonenkonform, hält das Baurekursgericht des Kantons Zürich fest. 

Das Unternehmen wollte – wie aus dem Urteil hervorgeht – ein Musterhaus erstellen, wie es dies in der Schweiz bislang nicht gibt: Es plante ein vollwertiges und voll funktionstüchtiges Einfamilienhaus. Zudem sollte ein Carport für vier Fahrzeuge sowie ein Gartenhaus erstellt werden. 

Die Modul- und Elementhäuser aus Holz oder Holzhybrid, welche das Unternehmen vermarkten will, würden anderen Bauweisen in nichts nachstehen und viele Vorteile besitzen, machte es geltend. Dieser Umstand sei den Kaufinteressenten nicht durch Worte zu beweisen, sondern konkret zu zeigen. 

Um diese Authentizität zu steigern, sollte das Haus auch von Mitarbeitenden bewohnt sein. Dies sei wegen des Unterhalts sowie den ständigen Anpassungen von Dekoration und Einrichtung betrieblich ohnehin notwendig, hielt das Unternehmen fest. 

Musterhaus ist für Gericht ein Wohnhaus

Für das Baurekursgericht lassen diese Pläne aber nur einen Schluss zu: «Im vorliegenden Fall besteht eine enge Verwandtschaft mit einer reinen Wohnbaute», heisst es im Urteil. Solche seien in Industrie- und Gewerbezonen grundsätzlich nicht erlaubt. Dies einerseits um Wohnungen vor Lärm, Gerüchen und Erschütterungen zu schützen und andererseits um den Gewerbebetrieben eine möglichst ungehinderte Entfaltung zu ermöglichen. 

Das Ziel, Modulbauten und deren Wohnräume aus verkaufspsychologischen Gründen authentisch zu präsentieren, könne auch mit Ausstellungsobjekten erreicht werden, schreibt das Gericht. So liessen sich Kunden auch in reinen Musterausstellungen inspirieren und beraten. «Um sich von der Bauweise der Modul-Einfamilienhäuser überzeugen zu lassen, sind weder eine voll funktionstüchtige Küche noch vier Bäder und ein Whirlpool mit Wasseranschlüssen erforderlich.» 

Auch keine Betriebswohnung

Als Betriebswohnung, die in der Gewerbezone ausnahmsweise zulässig wäre, lässt das Gericht das Musterhaus auch nicht durchgehen: Das dargelegte Unterhaltsbedürfnis und die Erlebbarkeit des Musterhauses würden zwar eine ständige Anwesenheit von Personen als wünschenswert erscheinen lassen. Dies rechtfertige aber deren Zulässigkeit nicht. 

Das Baurekursgericht stützt mit dem Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist, den Entscheid der Vorinstanz. Die kommunale Baubehörde hatte die Baubewilligung im Juli 2021 verweigert. (sda/pb)

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