Windräder im Wald unter Vorbehalt erlaubt
Der Bundesrat hat das Konzept Windenergie verabschiedet. Es legt fest, was die Kantone bei der Planung von Windenergieanlagen berücksichtigen müssen. Zudem zeigt es auf, wo die Windenergie grosses Potenzial hat: im Waadtland, in Teilen des Juras und der Ostschweiz sowie im Emmental.
Im vergangenen Jahr waren in der Schweiz 37 grosse Windenergieanlagen in Betrieb. Mit der Energiestrategie 2050 soll die Stromproduktion aus Windenergie deutlich ausgebaut werden, und zwar auf 4,3 Terrawattstunden bis 2050. Das erfordert den Bau von rund 600 bis 800 Windenergieanlagen oder 60 bis 80 Windparks mit je 10 Anlagen.
Ergänzung zur Wasserkraft
Bei sorgfältiger Planung liessen sich die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Umwelt minimieren, schreibt der Bundesrat im Bericht zum Konzept. Insgesamt seien die Auswirkungen mit jenen von Wasserkraftwerken vergleichbar. Weil Windenergieanlagen in der Schweiz 60 Prozent ihres Jahresertrags im Winter produzierten, seien sie geeignet als Ergänzung von Wasserkraft und Photovoltaik.
Wo die Anlagen gebaut werden, entscheiden die Kantone. Ihnen obliegt es, geeignete Gebiete auszuscheiden. Dabei müssen sie aber Bundesinteressen berücksichtigen. Das neue Konzept definiert nun den Rahmen dafür.
Bundesstellen reden mit
Bei der Ermittlung der geeigneten Gebiete müssen die Kantone die unterschiedlichen Nutzungs- und Schutzinteressen berücksichtigen. Interessenskonflikte sollen sie unter Einbezug der betroffenen Bundesstelle beurteilen. Im Zweifelsfall sollen Gebiete Vorrang erhalten, in denen der zu erwartende Windenergieertrag möglichst hoch ist.
Der Bund empfiehlt den Kantonen, als Grundlage für die Evaluation eine Landschaftsstudie erstellen zu lassen. Als Beispiele dafür könnten die Landschaftsstudien der Kantone Jura und Neuenburg dienen, heisst es im Bericht.
Nicht in Moorlandschaften
Ausgeschlossen ist der Bau von Windanlagen in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung, in Hoch- und Flachmooren von nationaler Bedeutung, in der Kernzone von Nationalparks und Naturerlebnisparks sowie in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler Bedeutung.
Die übrigen Biotope von nationaler Bedeutung – Auengebiete, Laichgebiete von Amphibien und Trockenwiesen – sind gemäss dem Konzept "grundsätzlich" als Ausschlussgebiet zu betrachten. Zu den grundsätzlichen Ausschlussgebieten gehören auch Unesco-Welterbestätten und die Umgebung von Ortsbildern von nationaler Bedeutung.
Nur bei grossem Energiepotenzial
Ein Abweichen vom Grundsatz – also der Bau einer Anlage in einer Landschaft von nationaler Bedeutung gemäss Bundesinventar – kommt nur dann in Frage, wenn das Produktionspotenzial aus einer nationalen Perspektive von sehr grosser Bedeutung ist und keine grossräumigen Alternativen ausserhalb des Gebiets bestehen.
Wald wiederum gilt als "Vorbehaltsgebiet": Soll ein für die Windenergienutzung geeignetes Gebiet im Wald festgelegt werden, so müssen Alternativen ausserhalb des Waldes geprüft worden sein. Das gilt auch für Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung, Jagdbanngebiete sowie die regionalen Naturpärke und Unesco-Biosphärenreservate.
Vögel und Fledermäuse schützen
Bei der Planung müssen die Kantone zudem den Schutz von Vögeln berücksichtigen. In bestimmten Gebieten könnten Windenergieanlagen das Überleben von sehr seltenen, vom Aussterben bedrohten oder gefährdeten Arten infrage stellen, hält der Bundesrat fest. Besonders gefährdet sind Arten mit langer Lebensdauer und geringer Fortpflanzungsrate wie Greifvögel und bestimmte Fledermäuse.
Die Kantone sollen sich deshalb frühzeitig mit den Auswirkungen auf den Artenschutz befassen. Der eigentliche Nachweis zur Verträglichkeit mit den Interessen des Artenschutzes erfolgt mit der Umweltverträglichkeitsprüfung auf Stufe der Nutzungsplanung. In Gebieten mit zu erwartenden negativen Auswirkungen auf Vögel und Fledermäuse soll zudem die Baubewilligungsbehörde Auflagen für den Betrieb prüfen, zum Beispiel Einschränkungen im Nachtbetrieb.
Weiter müssen die Kantone bei der Planung die Lärmschutzvorschriften berücksichtigen und Abstände zu Strassen, Eisenbahnen Hochspannungsleitungen und Flugplätzen einhalten. Auch sollen sich die Behörden von Beginn an über Kantons- und Landesgrenzen hinweg koordinieren. Sowohl beim Ausscheiden geeigneter Gebiete als auch in den einzelnen geeigneten Gebieten sollen sie eine räumliche Konzentration von Anlagen anstreben, um die Anzahl der betroffenen Gebiete möglichst gering zu halten. (sda)