09:41 BAUBRANCHE

Wiedereingliederung nicht gefährden

Teaserbild-Quelle: suva

Die Schwelle für eine Rente soll bei der Revision des Unfallversicherungsgesetzes von 10 auf 20 Prozent Invalidität erhöht werden. Damit sinken die Versicherungsleistungen deutlich und Rechtsstreitigkeiten zur Frage der Haftung des Arbeitgebers nach einem Arbeitsunfall werden häufiger.

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Die Erhöhung des Mindestinvaliditätsgrads erhöht also das finanzielle Risiko von Arbeitnehmer und Arbeitgeber und erschwert die Wiedereingliederung.

Als die Schweiz vor über 90 Jahren eine bis heute gut funktionierende obligatorische Unfallversicherung einführte, stand eine Überlegung im Vordergrund: Verunfallte Arbeitnehmer sollten nicht mehr unsichere und prozessträchtige Haftpflichtansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen müssen, sondern einen direkten Anspruch auf Versicherungsleistungen haben. Arbeitgeber verpflichteten sich zur Zahlung der Versicherungsprämie gegen Berufsunfälle und -krankheiten ihrer Angestellten und sicherten sich damit eine Reduktion ihrer Haftung ihren Mitarbeitenden gegenüber.

Keine Zusatzbelastung für Arbeitgeber

Mit der Revision des Unfallversicherungsgesetzes könnte sich dies wieder ändern, wie das folgende, fiktive Beispiel zeigt: Peter Peier, 38-jährig, Baumaschinist, erleidet bei einem Verkehrsunfall schwere Rückenverletzungen. Drei Halswirbel sind gebrochen. Diese können konservativ behandelt werden. Erschwerend kommt hinzu, dass auch zwei Rückenwirbel gebrochen sind, was eine Versteifung notwendig macht. Peter Peier ist in seiner Bewegungsfähgikeit stark eingeschränkt. Das Heben und Tragen schwerer Lasten ist nicht mehr möglich. Tätigkeiten, die zu Stössen und Vibrationen auf den Rücken führen, kann er ebenfalls nicht mehr ausführen. Damit ist eine Rückkehr in die frühere Tätigkeit ausgeschlossen.

Trotzdem hat der Verunfallte einigermassen Glück: Mit Hilfe des Case Managers der Suva findet er eine neue Tätigkeit in einem Kieswerk. Dort überwacht er Arbeitsabläufe. Sein neuer Lohn beläuft sich auf 4760 Franken im Monat. Das ist deutlich weniger als die 5661 Franken, die er vor dem Unfall verdiente. Aufgrund des Einkommensverlusts – neuer Lohn im Vergleich zum alten Lohn – ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 16 Prozent. Heute deckt die Unfallversicherung diesen Lohnausfall: Peter Peier erhält eine Rente im Umfang von 16 Prozent. Der Arbeitgeber wird nicht zusätzlich belastet.

Leistungsabbau mit Folgen

An ihrer Sitzung von Ende Januar erhöhte die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) den Mindestinvaliditätsgrad in der Unfallversicherung von heute 10 Prozent auf 20 Prozent. Peter Peier aus unserem Beispiel würde also nach seinem Unfall keine Rente mehr erhalten, sondern müsste den Ersatz für seine unfallbedingte Lohneinbusse bei der Haftpflichtversicherung seines Arbeitgebers einfordern. Langwierige und teure rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Peter Peier und seinem Arbeitgeber würden an die Stelle der gemeinsamen Bemühungen um eine möglichst baldige Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess treten. Peter Peier müsste das Risiko eines durch Invalidität verursachten Erwerbsausfalls selbst übernehmen. Der Arbeitgeber von Peter Peier oder seine Betriebshaftpflichtversicherung, die er zusätzlich abschliessen müsste, hätten diesen Lohnausfall zu tragen, wenn sich nicht nachweisen lässt, dass der Arbeitgeber alle nötigen Sicherheitsmassnahmen getroffen hat.

Finanzielles Risiko steigt

Wenn ein Unfall zu einem Invaliditätsgrad unter 20 Prozent führt, spielt der Einkommensausgleich für die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess eine wichtige Rolle. Der finanzielle Ausgleich hilft, den Arbeitsplatz zu erhalten, weil Einschränkungen des Verunfallten durch eine Rente abgegolten werden. Dies fördert die Bereitschaft der Arbeitgeber, Verunfallte weiter zu beschäftigen. Die Erhöhung des Mindestinvaliditätsgrads erhöht also das finanzielle Risiko von Arbeitnehmer und Arbeitgeber und erschwert die Wiedereingliederung. Der von der nationalrätlichen Kommission beschlossene Leistungsabbau ist umso fragwürdiger, als die Unfallversicherung gut funktioniert, solide finanziert ist und keinen Sanierungsbedarf aufweist. (suva/md)

Weitere Informationen zur UVG-Revision: www.suva.ch/uvg-revision

NACHGEFRAGT BEI WERNER MESSMER

Warum droht der Baumeisterverband mit dem Referendum gegen die Revision des Unfallversicherungsgesetzes?

Werner Messmer: Wir Bauunternehmer können uns die Versicherung nicht auslesen, weil wir bei der Suva zwangsversichert sind, wie alle handwerklich organisierten Branchen. Nun ist es so, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Suva gestalten, indem wir gemeinsam den Verwaltungsrat stellen. Wir bestimmen die Höhe der Prämien und den Umfang der damit verbundenen Leistungen. Es kann nicht sein, dass die Politik beginnt, uns hier dreinzureden.

Warum haben Sie sich gerade jetzt zu diesem Schritt entschlossen? Bis vor kurzem hat der Baumeisterverband zwar Kritik geübt, aber nicht mit dem Referendum gedroht.

Die Kommission für Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats hat eine Vorlage ausgearbeitet, bei der im Endresultat die Prämien um rund zwei Prozent steigen und die Leistungen zurückgehen. Und dies lassen wir uns nicht bieten.

Unter welchen Voraussetzungen werden Sie diese Referendumsdrohung auch umsetzen?

Die Vorlage kommt nun ins Parlament. Wir werden in der Beratung alles daran setzen, jene Punkte zu streichen, welche dazu führen, dass die Prämien steigen und die Leistungen zurückgehen. Falls das Parlament diese Punkte nicht korrigiert, dann werden wir das Referendum ergreifen. (md)

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