12:06 BAUBRANCHE

Wettbewerbsabsprachen: Zulässige Unterlassungsanordnung an Implenia

Teaserbild-Quelle: Angela Compagnone, Unsplash

Nach den illegalen Wettbewerbsabsprachen im Kanton Graubünden hat die Weko der Implenia Schweiz zurecht konkrete Handlungsverbote auferlegt. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Bauunternehmens abgewiesen, das die Massnahme als unverhältnismässig kritisierte.

Das Bundesgericht hält in seinem am Mittwoch veröffentlichten Urteil fest, dass eine ausreichende Wiederholungsgefahr bestehe, sodass die Massnahme zulässig sei. Implenia sei schon früher wegen Sanktionsabsprachen sanktioniert worden.

Die von der eidgenössischen Wettbewerbskommission (Weko) im August 2019 verhängte Massnahme verbietet bei Strassenbauprojekten den Informationsaustausch mit Konkurrenten vor Ablauf der Eingabefrist für Offerten. Bei Hochbauleistungen darf sich die Implenia bei den allfälligen Mitbewerbern nicht über deren Interessenlage an einem Projekt informieren und ihre eigene aufzeigen.

Keine räumliche Einschränkung

Das Bundesgericht erachtete es als korrekt, dass die Massnahme weder räumlich noch zeitlich beschränkt ist. Die Implenia sei ein gesamtschweizerisch tätiges Unternehmen. Es stützt zudem die Sicht des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die verhängten Massnahmen bloss die kartellrechtlichen Pflichten konkretisieren würden und somit unbeschränkt gelten könnten.

Weil Implenia 2012 eine Selbstanzeige beim Bündner Baurechtskartell machte, verhängte die Weko gegen die Firma keine Sanktion. Allerdings muss sie einen Teil der Verfahrenskosten in der Höhe von rund 77'000 Franken tragen. Die Absprachen fanden zwischen 2004 und 2012 statt. (sda)

(Urteil 2C_782/2021 vom 14.9.2022)

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