Weniger Hürden beim Bauernhaus-Umbau
Wer nicht als Bauer sein Geld verdient, aber ein Bauernhaus für Wohnzwecke umbauen will, hat es ab November einfacher. Dann tritt das revidierte Raumplanungsgesetz in Kraft, nachdem für vor 1972 errichtete landwirtschaftliche und nicht-landwirtschaftliche Bauten ausserhalb von Bauzonen dieselben Bestimmungen gelten.
Nach dem heute geltenden Raumplanungsgesetz (RPG) muss bei Baubewilligungsverfahren teilweise abgeklärt werden, ob ein Wohnhaus ausserhalb einer Bauzone vor 1972 von Bauern bewohnt wurde. Trifft dies zu, ist ein Umbau oder vielmehr eine Umnutzung verboten. Weil diese Regelung in der Praxis oft zu Schwierigkeiten führte, wurde das RPG entsprechend angepasst: Ab kommendem Monat gelten für landwirtschaftliche und nicht-landwirtschaftliche Wohnbauten aus der Zeit vor 1972 die gleichen Regeln. Neu können dann auch Gebäude, die 1972 noch von Bauern bewohnt wurden, abgebrochen und wieder aufgebaut werden. Zum Schutz des Landschaftsbilds, der Landwirtschaft und des ursprünglichen Charakters eines Gebäudes gelten allerdings gewisse Einschränkungen bei Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild.
Die Lockerung der Umbauvorschriften für Bauernhäuser wurdeschon vergangenen Dezember beschlossen. Das Parlament passte damals das Raumplanungsgesetz (RPG) entsprechend an; Die Revision geht auf eine St. Galler Standesinitiative zurück.
Die RPG erleichtert ab November übrigens auch den Vertrieb von landwirtschaftlicher Fernwärme. Während Bauern bis anhin nur Wärmeenergie vertreiben konnten, wenn ihr Hof an die Bauzone grenzte, können sie künftig nun auch an Haushalte liefern, die sich nicht in einer Bauzone direkt neben ihrem Land befinden. Allerdings müssen die dafür notwendigen Installationen in bestehenden, landwirtschaftlich nicht mehr genutzten Bauten untergebracht werden, und die verwendeten Anlageteile müssen den neuesten Standards von Energieeffizient entsprechen. (mai/mgt)