15:48 BAUBRANCHE

Wann ist ein Gebiet dicht bebaut?

Ab wann gilt ein Gebiet als „dicht bebaut“? Mit dieser Frage musste sich das Bundesgericht in Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen ein Bauprojekt in Dagmarsellen LU auseinander setzen. In der für diesen Fall relevanten Gewässerschutzverordnung ist „dicht bebautes Gebiet“ allerdings nicht klar definiert.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde, die von Nachbarn erhoben worden war, gegen das Bauprojekt gutgeheissen. Mit der Begründung: Weil die Gebäude nicht in dicht bebautem Gebiet erstellt würden, seien die Bedingungen für die notwendige Ausnahmebewilligung wegen der Nähe zum Fluss Wigger nicht erfüllt. – Sowohl das Bundesamt für Umwelt, als auch der Kanton und die Gemeinde hatten allerdings die Kriterien für eine Ausnahmbewilligung alle als erfüllt erachtet.

Um überhaupt ein Urteil fällen zu können, mussten die Lausanner Richter zuerst darüber befinden, was unter dem Begriff "dicht bebautes Gebiet" zu verstehen ist. Denn dieser wird in der für diesen Fall relevanten Gewässerschutzverordnung zwar verwendet, aber nicht näher definiert. Auch das Bundesgericht konnte die Bedeutung des Begriffes nicht ganz präzise konkretisieren. Jedoch haben die einzelnen Richter verschiedene Herangehensweisen aufgezeigt: So handelt es sich um ein dicht bebautes Gebiet, wenn eine Stadt durch einen Fluss geteilt wird, wie zum Beispiel Zürich. Deshalb kann der Gewässerraum bei Projekten an der Limmat durch Bauten tangiert werden. Als weiteren Ansatz nannten sie die Festlegung eines Bezugsraumes: Erst durch einen Vergleich könne gesagt werden ob ein Gebiet dicht und ein anderes weniger dicht bebaut sei. Im Falle von Dagmersellen sei das Zentrum klar erkennbar. Im Vergleich dazu müssten die für das Projekt vorgesehenen Parzellen als nicht dicht bebaut bezeichnet werden. Bei der Auslegung des Begriffes zählen jedoch nicht nur bereits bestehenden Gebäude, sondern auch geplante. Darum kann eine Planungszone unter Umständen ebenso von einer Ausnahmeregelung profitieren.

„Anwendbare Verordnungen“ statt Merkblätter

Darin, dass die Gesetzesgrundlage in diesem Zusammenhang sehr dürftig ist, darin sind sich die fünf Richter einig. Geradezu missmutig äusserte sich Heinz Aemisegger über die Leistung des Bundesrates, der die Gewässerschutzverordnung ausgearbeitet hatte. Es stehe wenig in der Verordnung und aufgrund des Widerstandes von Gemeinden und der Bevölkerung sei deshalb ein Merkblatt für die Umsetzung geschaffen worden, das alles und nichts ermögliche. Aemisegger verlangte vom Bundesrat „anwendbare Verordnungen“ und keine Merkblätter. (mai/sda)

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