Verjährungsfrist für Asbestopfer um zehn Jahre verlängert
Die Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer (EFA) berücksichtigt neu auch Ansprüche von Personen, die bereits 1996 an einem Mesotheliom erkrankten. Dies bedeutet eine Ausweitung der Ansprüche um zehn Jahre.
Quelle: Gemeinfrei
Amphibol-Asbestfasern, Symbolbild.
Noch immer erkranken in der Schweiz jährlich etwa 200 Menschen asbestbedingt an einem bösartigen Tumor im Brust- oder Bauchfellbereich (Mesotheliom), wie die EFA am Freitag mitteilte. Die Diagnose strafe diese Betroffenen doppelt hart. Denn ihre Lebenserwartung sei oft kurz und nur die Erkrankung durch den berufsbedingten Kontakt mit Asbest sei durch die gesetzliche Unfallversicherung gedeckt.
Frist um zehn Jahre verlängert
Betroffene, die nachweislich durch den Kontakt mit Asbest in der Schweiz an einem Mesotheliom erkrankten, können finanzielle Unterstützung bei der Stiftung EFA beantragen. Unabhängig davon, ob sie aufgrund des beruflichen oder ausserberuflichen Kontakts mit Asbest erkrankt sind.
Ansprüche auf Entschädigung waren bisher auf Mesotheliom-Erkrankungen ab dem Jahr 2006 begrenzt. Analog zu den Anpassungen der Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht verlängerte der EFA-Stiftungsrat nun die Frist um zehn Jahre.
Ab sofort können auch Betroffene, die ab 1996 aufgrund von Kontakt mit Asbest an einem Mesotheliom erkrankt sind, ihre Ansprüche geltend machen. Wie bisher können auch enge Familienmitglieder dieses Gesuch stellen.
117 Entschädigungen entrichtet
Per Ende 2021 hat die EFA 117 Entschädigungen im Umfang von 12,3 Millionen Franken entrichtet. Bisher gingen bei der Stiftung mehr als 300 Gesuche ein, wovon 246 eingehend geprüft wurden. 59 Gesuche betrafen Gesuchsteller ohne Anspruch, da sie an einem Mesotheliom erkrankt sind, das nicht durch eine Asbestexposition in der Schweiz verursacht wurde.