15:46 BAUBRANCHE

Über 150 Einwendungen gegen vielkritisierte Zürcher BZO

Teaserbild-Quelle: Silva Maier

Die neue Zürcher Bauzonenordnung (BZO) steht bei Immobilienbesitzern, vielen Fachleuten sowie bei Wohnbaugenossenschaften massiv in der Kritik. Nachdem sie bis am 24. Dezember öffentlich aufgelegen ist, sind laut einem Bericht des „Tages-Anzeigers“ insgesamt über 150 Einwendungen eingegangen.

Silva Maier

Quelle: Silva Maier

Zürich soll wachsen, ohne dass die Stadt ihre Identiät verliert. Die neue BZO soll es möglich machen.

Unter dem Motto „Wachsen aber richtig“ soll die neue BZO in der Limmatstadt für kontrolliertes Wachstum sorgen und gleichzeitig das Erscheinungsbild der einzelnen Quartiere erhalten. Dies soll ohne grossflächige Aufzonungen geschehen, und mit Verdichtung gegen Innen. Unter anderem wird dazu das sogenannte Zürcher Untergeschoss (siehe Box) künftig praktisch verunmöglicht. Die Krux liegt für die Gegner zusätzlich darin, dass die BZO bereits vorangewendet wird.

Die enorme Dichte der Vorschriften führe einerseits dazu, dass wichtige Vorhaben durch Rechtsmittel lange blockiert werden können, heisst es in der dieser Tage veröffentlichten Stellungnahme der Fachverbände (Zürcher Sektionen, Regionalgruppen bzw. Ortsgruppen des SIA, der BSA, BSLA, fsai, FSU und die Usic sowie der SVI und Swiss Engeneering STV). Andererseits würden die Planer der Verwaltung ausgeliefert.

„Angestrebte Zahl neuer Wohnungen kann so nicht erreicht werden“

Hart ist die Kritik seitens der Wohnbaugenossenschaften. In ihren Augen lässt sich mit der neuen BZO nicht mehr zahlbaren Wohnraum schaffen und auch nicht der Forderung des Zürcher Stimmvolks Rechnung tragen, dass der Anteil gemeinnütziger Wohnungen bis 2050 ein Drittel anstatt wie heute ein Viertel betragen muss. Denn nach Meinung der Wohnbaugenossenschaften beschränkt die neue BZO die Ausnützung von Bauzonen und vergrössert in der Folge die Wohnungsnot. „Einige spruchreife genossenschaftliche Projekte sind durch die neuen Regelungen stark tangiert und die angestrebte Zahl neuer Wohnungen kann so nicht erreicht werden“, schreibt der Regionalverband Zürich der Wohnbaugenossenschaften Schweiz in seiner Stellungnahme. Bei der Voranwendung der möglichen neuen BZO, insbesondere bei bereits eingereichten Baugesuchen, setzt der Verband „ein grosses Fragezeichen“.

Hochbaudepartements-Vorsteher André Odermatt (SP) ist anderer Meinung. Mit der neuen BZO werde es mehr denn je möglich sein, genügend gemeinnützigen Wohnungsraum zu erstellen, erklärt er im Interview in der heutigen Ausgabe des „Tages-Anzeigers“. Auf die Frage, wie dies geschehen soll, verweist er auf den eingeführten Artikel 4b, der die Verdichtung mit der Kostenmiete koppelt. Damit würden die Genossenschaften sogar bevorteilt, denn sie erfüllten eine wichtige Auflage bereits, nämlich preisgünstige Wohnungen in Kostenmiete zu erstellen. „Ich bin mir sicher, viele Genossenschaften werden ihre Meinung noch überdenken.“ Der Kritik im Zusammenhang mit den geringeren Ausnützungsmöglichkeiten bei Bauzonen hält er entgegen, dass Genossenschaften letztlich nicht anders rechnen würden als private Grundeigentümer. „Zuerst einmal schauen sie für sich selbst.“ Aber als Stadtrat müsse er weiter blicken und an alle denken. (mai)

Zürcher Untergeschoss und die BZO

Einer der Hauptskritikpunkte der vergangenen Monate war der Umstand, dass mit der neuen BZO das sogenannte „Zürcher Untergeschoss“ wegfällt: Bis anhin konnte damit ein zusätzliches Geschoss realisiert und so für mehr Verdichtung gesorgt werden. Einzige Bedingung bei dem Zürcher Untergeschoss ist, dass dessen Boden am tiefsten Punkt unter dem gewachsenen Terrain liegt – dies kann auch nur drei Zentimeter sein. Zwar besteht es in der Theorie weiterhin – allerdings mit Erschwernissen, die eine Umsetzung praktisch verunmöglichen. In den Erläuterungen zur BZO wird hierzu vermerkt: „Die Wohnqualität in den anrechenbaren Untergeschossen ist teilweise eingeschränkt, da der Fussboden der Wohnung sowie der dazugehörige Aussenraum (Terrasse, Garten) gegenüber dem umliegenden Terrain abgesenkt sind (…)Städtebaulich negativ beurteilt wird ausserdem, dass das Erd- oder Eingangsgeschoss (baurechtlich ein anrechenbares Untergeschoss) in der Höhe gedrungen wirkt und der Hauseingang gegenüber dem öffentlichen Raum abgesenkt ist.“ Laut Gegnern der BZO entstand die „gedrungene“ Erscheinung nicht wegen des Zürcher Untergeschosses an sich, sondern wegen der limitierten Gebäudehöhe (z.B. 8.50 m in W2). Eine Vorgabe, wie hoch dieses Geschoss selbst ist, bestand nie. (mai)

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