14:32 BAUBRANCHE

Revidierte Verordnungen im Energiebereich

Teaserbild-Quelle: Didgeman, Pixabay-Lizenz

Der Bundesrat hat verschiedene revidierte Verordnungen im Energiebereich verabschiedet. Sie treten per 1. Juli in Kraft. Betroffen sind etwa die Rohrleitungssicherheitsverordnung, die Leitungsverordnung, die Niederspannungs-Installationsverordnung sowie die Energieeffizienzverordnung.

Totalrevision der Rohrleitungssicherheitsverordnung (RLSV): Mit der Totalrevision wurd die Verordnung dem neuesten Stand der Technik und der Praxis der Aufsichtsbehörden an. Ziel ist unter anderem die Verbesserung des Schutzes von Mensch und Umwelt. So sollen Schutzbereiche in das Kataster für öffentlich-rechtliche Beschränkungen (ÖREB) aufgenommen werden. Weiter erfolgen Anpassungen bei der Trassee-Kontrolle, bei den Dichtheitsprüfungen für Leitungen zum Transport von flüssigen Brenn- und Treibstoffen, sowie beim Leitungsbruch-Erkennungssystem für Erdgashochdruckleitungen.

Totalrevision der Safeguardsverordnung (SaV): Mit der Totalrevision wird das Konzept «Safeguards by Design» bei der Planung neuer Anlagen eingeführt, zum Beispiel bei einem geologischen Tiefenlager und dessen Oberflächenanlagen. Die den Safeguardsmassnahmen unterstellten Materialien und Lokalitäten werden definiert, die praxisgerechte Anwendung der Safeguardsmassnahmen auf Materialien ausserhalb von Anlagen wird verbessert und es werden Melde- und Freigabepflichten der Bewillig­ungsinhaber eingeführt. Ebenfalls werden die Anhänge der Verordnung vereinfacht.

Teilrevision der Leitungsverordnung (LeV): Die Teilrevision präzisiert die Regelungen zum Mehrkostenfaktor. Der Mehrkostenfaktor ist im geltenden Elektrizitätsgesetz festgelegt. Er regelt, dass eine Leitung des Verteilnetzes (Allgemeinstrom) in die Erde verlegt werden muss (Erdverkabelung), wenn die Gesamtkosten im Vergleich zu einer Freileitung einen bestimmten Faktor (Mehrkostenfaktor) nicht überschreiten. Die Verordnung wird nun dahingehend präzisiert, dass im Umkehrschluss grundsätzlich eine Freileitung erstellt werden muss, wenn der Mehrkostenfaktor überschritten wird.
Weiter wird die Bestimmung, wonach ein Erdkabel auch dann gebaut werden kann, wenn aufgrund des Mehrkostenfaktors eine Freileitung gebaut werden müsste, präzisiert: In diesem Fall dürfen die den Mehrkostenfaktor überschreitenden Mehrkosten nicht über das Netznutzungsentgelt sozialisiert, sondern müssen von Dritten getragen werden. Den Nachweis dieser Drittfinanzierung muss der Projektant bereits im Plangenehmigungsverfahren erbringen.

Teilrevision der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV): DIe Teilrevision ändert die Zulassungsbedingungen für die Prüfung zur Erlangung einer eingeschränkten Installationsbewilligung für besondere elektrischen Anlagen (zum Beispiel Photovoltaikanlagen). Damit wird es für Berufsfachleute aus der Gebäudehüllen- und Dachdeckerbranche einfacher, eine Installationsbewilligung für solche Anlagen zu erhalten. Flankierend werden die Netzbetreiberinnen ausdrücklich verpflichtet, derartige Anlagen nach Fertigstellung beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) zu melden. Das ESTI seinerseits verstärkt seine Stichprobenkontrollen der betreffenden Installationen.

Teilrevision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA): Mit der VPeA wird die Plangenehmigungspflicht für Energieerzeugungsanlagen, die mit einem Niederspannungsverteilnetz verbunden sind, aufgehoben. Betroffen davon sind beispielsweise Photovoltaikanlagen und Notstromgeneratoren. Solche Anlagen können damit einfacher, günstiger und schneller realisiert werden. Durch die verstärkte Stichprobenkontrolle durch das ESTI (siehe Teilrevision NIV) kann die Sicherheit solcher Anlagen auch ohne Plangenehmigungsverfahren gewährleistet werden.

Teilrevision der Energieeffizienzverordnung (EnEV): Die Teilrevision bringt dem Bundesamt für Energie BFE die Kompetenz, alle serienmässig hergestellten Anlagen und Geräte und ihre Bestandteile stichprobenweise energietechnisch zu überprüfen. Dies auch ohne vorgängige Kontrolle der technischen Unterlagen. So soll die Einhaltung der Vorschriften der EnEV, die künftig auch auf die Umweltschutz- und Chemikaliengesetzgebung verweist, besser und umfassender kontrolliert werden. (mgt/mai)


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