16:45 BAUBRANCHE

Referenzzinssatz für Mieten bleibt gleich

Der Referenzzinssatz für Wohnungsmieten bleibt auf dem Rekordtief von 2,25 Prozent. Er ist damit seit der Senkung vor einem Jahr unverändert. - Der Zinssatz gilt als Referenzgrösse für die Mietzinse in der ganzen Schweiz.

Weil der Referenzzinssatz unverändert bleibt, haben die Mieter laut Bundesamt für Wohnungswesen weder einen neuen Senkungs- noch einen Erhöhungsanspruch. Seien jedoch die Mieten in einzelnen Fällen noch nicht angepasst worden, könnten Mieter einen Senkungsanspruch geltend machen. Zudem könnten weitere aufgelaufene Kostenänderungen - etwa Teuerung im Umfang von 40 Prozent und Erhöhungen von Unterhaltskosten - eine Anpassung rechtfertigen. Dies könnte im Rahmen der Mietzinssenkung verrechnet werden. Der nächste Referenzzinsatz wird am 2. September 2013 publiziert. Er wird vierteljährlich ermittelt. Zum letzten Mal gesenkt wurde er vor einem Jahr - von 2,5 auf 2,25 Prozent.

SMV: Mieter sollen aktiv werden

Der Durchschnittszinssatz, der am 31. März ermittelt worden ist, ist gegenüber dem Vorquartal von 2,19 Prozent auf 2,14 Prozent gesunken. Solange der Wert zwischen 2,13 und 2,37 Prozent liegt, beträgt er gerundet 2,25 Prozent. Der Schweizerische Mieterinnen- und Mieterverband (SMV) zeigte sich optimistisch, dass der Referenzzinssatz bei der nächsten Publikation auf 2 Prozent sinken wird. „Nichts deutet darauf hin, dass in den nächsten Monaten die durchschnittliche Verzinsung wieder ansteigt“, teilte der SMV mit und fordert die Mieter dazu auf, aktiv zu werden und bei ihrem Vermieter eine Senkung des Mietzinses einzufordern. So könnten auch sie von der nun bereits seit über vier Jahren herrschenden Tiefzinsphase profitieren. Von einem effektiven Mietzinsrückgang in der Schweiz sei bisher nichts zu spüren. Laut SMV sind erst rund 15 Prozent der Mieter in den Genuss einer Mietzinssenkung gekommen.

HEV: Einzelfall prüfen

Der Hauseigentümerverband (HEV) empfiehlt seinen Mitgliedern eine Überprüfung jener Mietverhältnisse, deren Mietzins noch nicht auf dem Satz von 2,25 Prozent basiert. Grundsätzlich bestehe ein Senkungsanspruch gemäss Gesetz aber nur, wenn mit dem bestehenden Mietzins ein übersetzter Ertrag erzielt werde, erklärt der HEV in einer Stellungnahme. Gegen Senkungsansprüche könnten Vermieter den Teuerungsanteil und allgemeine Kostensteigerungen geltend machen. In zahlreichen Regionen hat sich laut HEV eine jährliche Pauschale von 0,5 bis 1 Prozent für diese Kostensteigerungen eingebürgert. Sie werde von Schlichtungsbehörden und Mietgerichten anerkannt. (sda/mai)

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