Obergericht befasst sich mit Drama um Heizzähler
Wem seine eigenen vier Wände gehören, ist nicht gegen Streit gefeit: Das Zürcher Obergericht musste sich mit Wohnungsbesitzern aus Zumikon befassen, die sich seit Jahren um Heizzähler im Wert von 4320 Franken streiten.
Alles hatte damit angefangen, als man 2013 beschlossen hatte, die alten Heizzähler mit modernen Ultraschall-Geräten auszutauschen. Diese sollten ermöglichen, die Heizkosten des Mehrfamilienhauses nach Verbrauch aufzuteilen: Wer mehr heizte, sollte mehr bezahlen. Nicht einig waren sich die Wohnungsbesitzer darüber, wie die Zähler bezahlt werden: Jede Wohnung für sich oder mit dem Geld aus dem Erneuerungsfonds, in den alle einen jährlichen Betrag für Renovationen einzahlen.
Schnell waren sich die Wohnungsbesitzer einig, dass die insgesamt 4320 Franken für die Zähler inklusive Montage aus dem Fonds kommen sollten. Bis auf zwei: Sie besitzen gemeinsam eine der Wohnungen und bestanden darauf, dass jeder für sich zahlen soll. Dies mit der Begründung, dass Heizzähler keine gemeinsame Anschaffung seien, da diese ja in den Kellerabteilen installiert würden. Zwei weitere Versammlungen brachten auch keine Einigung: Die beiden Wohnungsbesitzer wehrten sich weiterhin dagegen, den Fonds anzuzapfen.
Inzwischen waren die Geräte längst mit Mitteln aus dem Fonds bezahlt, installiert und in Betrieb. Dennoch gab die beiden Kläger nicht nach: Nachdem ein Termin beim Friedensrichter für sie keinen Erfolg brachte, wandten sie sich ans Bezirksgericht Meilen und schliesslich sogar ans Obergericht. Dieses gab ihnen schliesslich doch noch Recht, wie aus dem kürzlich publizierten Urteil hervorgeht. Die Kosten könnten tatsächlich nicht dem Fonds belastet werden, da die Zähler in den Kellern montiert seien und somit nicht als gemeinschaftliche Anschaffung gelten.
Das Geld aus dem Fonds zu nehmen, würde somit dem Reglement der Eigentümergemeinschaft widersprechen, hielt das Gericht fest. Dass die Mehrheit anders entschieden habe, könne daran auch nichts ändern. Somit werden die Zähler nun rückwirkend den einzelnen Besitzern belastet - sofern der Fall nicht noch vor Bundesgericht gezogen wird. Die anderen Eigentümer müssen den Klägern zudem die Anwaltskosten von 1200 Franken erstatten. (sda/mai)