19:12 BAUBRANCHE

Nicht immer erlaubt: Videokameras in Mietshäusern

Auch wenn eingebrochen wurde, darf ein Vermieter in allgemein zugänglichen Bereichen einer Liegenschaft mit Mietwohnungen nicht immer eine Überwachungskamera installieren. Entscheidend ist, ob mit den Aufnahmen Persönlichkeitsrechte der Bewohner verletzt werden. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichts hervor.

Das Bundesgericht musste zum ersten Mal über einen solchen Fall befinden. Dennoch liefert das heute Montag publizierte Urteil keine klare Regelung darüber, in welchen Fällen eine Videoüberwachung zulässig ist oder nicht. Ausschlaggebend sind hier immer die Umstände des jeweiligen Einzelfalles.

Immerhin halten die Lausanner Richter halten in ihrem Urteil aber eine Tendenz fest: Je grösser und anonymer eine Liegenschaft ist, um so eher ist der Einsatz von Kameras erlaubt. Im Gegensatz dazu lassen sich etwa einem kleinen Mehrfamilienhaus aufgrund von Videoaufnahmen eher Rückschlüsse auf die private Lebenssituation eines Bewohners machen. Diese ist Teil der geschützten Privatsphäre, in die nicht ohne Rechtfertigung eingegriffen werden darf. Entscheidend ist in solchen Fällen deshalb immer das Ergebnis der Interessenabwägung, wie sie gemäss Datenschutzgesetz vorgeschrieben ist.

Nicht alle Mieter einverstanden

Im konkreten Fall hatte das Bundesgericht über den Fall eines Mehrfamilienhauses im Kanton Basel-Landschaft entscheiden müssen. Die Liegenschaft verfügt über drei Eingänge und insgesamt 24 Wohnungen. Die drei Gebäudeteile sind über einen internen Durchgang miteinander verbunden, der zudem zu den Parkplätzen und zur gemeinsamen Waschküche führt.

Die Vermieter installierten im Innen- und Aussenbereich zwölf Kameras. Die aufgezeichneten Bilder wurden 24 Stunden gespeichert. Während ein grosser Teil der Bewohner einverstanden damit war, verlangte ein jedoch ein langjähriger Mieter die Entfernung der Geräte in dem Hausteil, in welchem er wohnt. Das Bundesgericht hat das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Diese war zum Schluss gekommen, dass drei Kameras zu entfernen sind: eine im Eingangsbereich des klagenden Mieters und zwei in den Durchgängen zur Waschküche und zu den Autoabstellplätzen. Die verbleibenden Kameras reichten aus, um präventiv gegen Vandalenakte oder Einbrüche zu wirken oder diese aufzuklären, halten die Richter fest. (mai/sda)

(Urteil 4A_576/2015 vom 29.03.2016)

Anzeige

Firmenprofile

Sosag Baugeräte AG

Finden Sie über die neuen Firmenprofile bequem und unkompliziert Kontakte zu Handwerkern und Herstellern.

Baublatt Analyse

analyse

Neue Quartalsanalyse der Schweizer Baubranche

Die schweizweite Bauaktivität auf den Punkt zusammengefasst und visuell prägnant aufbereitet. Erfahren Sie anhand der Entwicklung der Baugesuche nach Region und Gebäudekategorie, wo vermehrt mit Aufträgen zu rechnen ist.

Dossier

Spannendes aus Print und Online für Abonnenten
© James Sullivan, unsplash

Spannendes aus Print und Online für Abonnenten

Dieses Dossier enthält die Artikel aus den letzten Baublatt-Ausgaben sowie Geschichten, die exklusiv auf baublatt.ch erscheinen. Dabei geht es unter anderem um die Baukonjunktur, neue Bauverfahren, Erkenntnisse aus der Forschung, aktuelle Bauprojekte oder um besonders interessante Baustellen.

Bauaufträge

Alle Bauaufträge

Newsletter abonnieren

newsico

Mit dem Baublatt-Newsletter erhalten Sie regelmässig relevante, unabhängige News zu aktuellen Themen der Baubranche.