12:02 BAUBRANCHE

Kantonsgericht hat Anliegen der Stadt Luzern zu Unrecht abgewiesen

Teaserbild-Quelle: Gemeinfrei, Wikimedia

Das Luzerner Kantonsgericht muss entscheiden, ob die Stadt oder der Kanton für den Hochwasserschutz der Gütschbäche zuständig ist. Dies hat das Bundesgericht entschieden. 

Von mehreren Bächen im Gütsch- und Gigeliwald geht eine gewisse Hochwassergefahr aus. Eine Studie, welche die Stadt 2005 in Auftrag gegeben hatte, empfahl, die fünf Gewässer in den Krienbachstollen umzuleiten. Dieser führt das Wasser des Krienbachs unter den beiden Wäldern hindurch in die Reuss. 

Durch das Gebiet Gütsch- und Gigeliwald soll dereinst auch der Tunnel der geplanten Umfahrungsautobahn Bypass führen. Der Bypass wird nach Angaben des Bundes einen Einfluss auf die Linienführung des Krienbachstollens haben. 

Die Stadt forderte in der Folge den Kanton auf, sich um den Hochwasserschutz in diesem Gebiet zu kümmern. Es bestehe ein ausgewiesenes Schutzdefizit, so dass der Kanton zuständig sei. 

Folgen der Eindolung strittig 

Der Kanton aber winkte ab. Die Bäche seien mehrheitlich eingedolt. Durch diese bauliche «Inanspruchnahme» sei die Stadt für den Hochwasserschutz zuständig geworden. 

Die Stadt bestritt dies. Die Bäche seien nur aus Gründen des Hochwasserschutzes eingedolt worden, von einer Inanspruchnahme könne keine Rede sein. Sie wandte sich deswegen im Oktober 2021 mit einer verfassungsrechtlichen Klage an das Kantonsgericht, doch dieses trat nicht darauf ein. 

Das Kantonsgericht argumentierte, es entscheide in verwaltungsrechtlichen Streitsachen und nicht in politischen Fragen. Es sei nicht seine Aufgabe festzulegen, dass der Kanton in diesem Falle für den Hochwasserschutz zuständig sei und ihm damit den Auftrag zu erteilen, ein städtisches Projekt zu realisieren. Zudem mochte es keine erhebliche Ungewissheit über die gesetzlich festgelegte Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden sehen. 

Generelle Zuständigkeitsfrage 

Das Bundesgericht hält diese Argumentation nun für «nicht nachvollziehbar». Die Vorgeschichte zeige, dass eine Streitigkeit über die Zuständigkeit im Hochwasserschutz bestehe. Zudem gehe es hier nicht nur um ein konkretes Projekt, sondern um eine generelle Zuständigkeitsfrage in der öffentlichen Aufgabenerfüllung. 

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Stadt gegen das Nichteintreten des Kantonsgerichts deswegen gut. Das kantonale Gericht wurde damit beauftragt, die Sache im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts neu zu beurteilen. (sda/pb)

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