14:48 BAUBRANCHE

Kantone sollen Spielraum ausserhalb der Bauzone erhalten

Der Bundesrat will den Spielraum für das Bauen ausserhalb von Bauzonen vergrössern. Wer die neuen Freiheiten nutzt, soll dafür anderswo für Ausgleich sorgen. Das soll massgeschneiderte Lösungen ermöglichen, ohne die Landschaft zusätzlich zu belasten.

Der so genannte Planungs- und Kompensationsansatz steht im Zentrum der zweiten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes, die der Bundesrat am Donnerstag in die Vernehmlassung geschickt hat. Eine erste Version hatte er schon Ende 2014 zur Diskussion gestellt, war damit aber auf Kritik gestossen. Nun legt er einen neu aufgegleisten Entwurf vor.

Mit den neuen Möglichkeiten für das Bauen ausserhalb von Bauzonen schlägt er mehrere Fliegen mit einer Klappe: Mit einer guten Begründung können die Kantone in gewissen Gebieten über die engen Grenzen des Raumplanungsrechts hinausgehen. Zum Beispiel kann ein Kanton im Richtplan eine Zone bezeichnen, in welcher der Tourismus oder die Hotellerie speziell gefördert werden sollen.

Keine zusätzliche Belastung

Auf dieser Basis kann er ein nicht zonenkonformes Baugesuch eines bauwilligen Hoteliers genehmigen. Der Bauherr muss aber nachweisen, dass er anderswo eine Baute entfernen lässt. Das kann ein nicht mehr genutztes Hotel sein, aber auch landwirtschaftliche Bauten oder andere Anlagen.

Was eine ausreichende Kompensation ist, regelt das Gesetz nicht. Doch muss immer der Grundsatz eingehalten werden, dass das Gebiet insgesamt nicht zusätzlich belastet wird. Der Spielraum darf auch nicht dazu führen, dass der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet unterlaufen wird.

Für den Kanton ergibt sich daraus der Nebeneffekt, dass einige störende und nicht mehr genutzte Bauten verschwinden. Das Bundesamt für Raumentwicklung geht denn auch davon aus, dass die Zahl von rund 400'000 Bauten ausserhalb der Bauzone tendenziell abnimmt. Der Bauherr seinerseits kann ein Vorhaben verwirklichen, das sonst nicht bewilligungsfähig wäre. Dafür muss er aber zusätzliche Mittel in die Hand nehmen, weil er die Ausgleichsbaute beschaffen muss.

Kantone skeptisch

Die Kantone begegnen diesem Ansatz mit gemischten Gefühlen - wohl nicht zuletzt, weil die Grundzüge im Richtplan vom Bund genehmigt werden müssen. Zwar wünschen sie sich griffige Regeln für Entwicklungen ausserhalb der Bauzone. Die Mehrheit der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) lehnt den Vorschlag des Bundesrats aber ab. Es brauche "andere, breitere Denkansätze für den Ausgleichsmechanismus", heisst es in einer Mitteilung.

Der Vorentwurf enthält weitere neue Bestimmungen für das Bauen ausserhalb von Bauzonen. So sollen neue Bauten nur noch mit einer Beseitigungsauflage bewilligt werden. Ein Stall zum Beispiel müsste abgebrochen werden, sobald er nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird. Dadurch soll das Kulturland wieder anderweitig genutzt werden können, sobald eine Baute nicht mehr benötigt wird. Im Gegenzug müssen die Bauern nicht mehr nachweisen, dass ihr Betrieb längerfristig existenzfähig ist.

Strengere Regeln für Spezialzonen

Ein weiteres Element des Vorentwurfs sind strengere Regeln für Speziallandwirtschaftszonen und weitere spezielle Zonen ausserhalb der Bauzone, beispielsweise Zonen für Sport, Tourismus, Materialabbau oder Deponien. Es sei wenig plausibel, lediglich an die Ausscheidung von Bauzonen strenge Voraussetzungen zu knüpfen, an die Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen und weiteren speziellen Zonen aber vergleichsweise tiefe Anforderungen zu stellen, schreibt der Bundesrat in seinem Bericht zur Vorlage. Künftig sollen dafür konkrete Bedingungen erfüllt sein müssen: Das Land muss sich für die spezielle Nutzung eignen, dafür benötigt werden, und es muss rechtlich zur Verfügung stehen. Landwirtschaftsland darf nicht zerstückelt werden. Zudem müssen die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.

Neue Strafbestimmungen

Mit dem Vorentwurf soll weiter die Produktion von Fischen und Insekten in landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Bauten zugelassen werden. Dieser führt auch einen Planungsgrundsatz für die Raumplanung im Untergrund ein.

Neu sind zudem die Strafbestimmungen: Das Bauen ohne Baubewilligung, das Erschleichen einer Baubewilligung durch unrichtige oder unvollständige Angaben und das Nichtbefolgen einer rechtskräftigen baupolizeilichen Anordnung soll mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden können.

Der Schutz der Fruchtfolgefläche ist nicht im Vorentwurf enthalten, da der Bundesrat bei dem Thema derzeit keinen Gesetzgebungsbedarf sieht. Die Vernehmlassung dauert bis Ende August. Eine Vorlage will der Bundesrat noch vor der Wintersession präsentieren. (sda)

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