Kanton Zürich: Zahlungsfristen für öffentliche Hand
Auch die öffentliche Hand soll Rechnungen innerhalb von 30 Tagen begleichen müssen, im Baubereich soll eine Frist von maximal 45 Tagen gelten. Die zuständige Kommission empfiehlt dem Zürcher Kantonsrat, einer entsprechenden Änderung des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG) zuzustimmen.
Weil bei Rechnungen für Bauleistungen jeweils eine externe Vorprüfung nötig ist, soll hier eine Frist von maximal 45 Tagen eingehalten werden. Dies ist der Mitteilung der Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) zu entnehmen. Die WAK habe mit 8 zu 7 Stimmen beschlossen, den Änderungen zuzustimmen.
CVP, FDP und SVP anerkennen die vom Regierungsrat getroffenen Massnahmen zur Einhaltung und Verkürzung der Zahlungsfristen - insbesondere im Baubereich. Diese Fristen werden neu im Handbuch für Rechnungslegung festgelegt, das für die Verwaltungen verbindlich ist. Sie treten per 1. Januar 2015 in Kraft.
Derweil erachtet eine Minderheit aus SP, Grünen und GLP die Änderungen des CRG deshalb als unnötig: Es bestehe kein Bedarf, die Zahlungsfristen auf Gesetzesebene zu verankern. Durch die neue verbindliche Regelung im Rechnungslegungshandbuch seien die Forderungen ja bereits erfüllt. (sda/mai)