Stahlunternehmen können rückwirkend Überbrückungshilfen beantragen
Die hohen Energiepreise stellen Eisen-, Stahl- und Aluminiumproduzenten von strategischer Bedeutung für die Kreislaufwirtschaft der Schweiz vor grosse Herausforderungen: Sie können nun rückwirkend per 1. Januar 2025 Überbrückungshilfen beantragen. Der Bundesrat hat heute die entsprechende Verordnung in Kraft gesetzt. Sie gilt bis Ende 2028.
Vergangenen Dezember hatte das Parlament die für diese Massnahmen nötigen Änderungen des Stromversorgungsgesetzes bereits beschlossen. Somit können Unternehmen nun unter bestimmten Auflagen eine über vier Jahre – von 2025 bis 2028 – gestaffelte Reduktion der Netznutzungsentgelte beantragen. Dabei geht es konkret um vier strategisch wichtige Recyling-Unternehmen, die Überbrückungshilfe beantragen können: die Stahl Gerlafingen AG im Kanton Solothurn, Steeltec AG in Emmenbrücke LU sowie im Kanton Wallis die Novelis Switzerland SA und die Constellium Valais SA. – Im ersten Jahr beträgt die Reduktion der Nutzungsentgelte 50 Prozent, im zweiten 37,5 Prozent, im dritten 25 Prozent und im vierten 12,5 Prozent.
Die Gesamtkosten belaufen sich laut Bundesrat auf rund 37 Millionen Franken. Sie werden von der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid den Stromkonsumenten belastet. Damit entstehen für Haushalte Mehrkosten im Umfang von rund 3 Franken über die vier Jahre, bei kleineren KMU sind es rund 33 Franken und bei grossen Unternehmen von rund 100. – Wie der Bundesrat mitteilt sollen mit den beschlossenen Massnahmen die Kreislaufwirtschaft der Schweiz gestärkt und Arbeitsplätze erhalten werden.
Produktionsstandort erhalten und Netto-Null-Fahrplan erarbeiten
Die Verordnung regelt folgende Auflagen: der Produktionsstandort muss erhalten bleiben, bis Ende 2025 soll ein Netto-Null-Fahrplan erarbeitet werden und variable Vergütungen an die Geschäftsleitungs- und Verwaltungsratsmietglieder sind verboten. Daneben werden die Mittelabflüsse an Eigentümer oder nahestehende Personen stark eingeschränkt. Des Weiteren legt die Verordnung die Kriterien und den Prozess für die Reduktion der Netznutzungsentgelte und die Vergütungsmodalitäten fest.
Zusätzlich müssen die Standortkantone mit eigenen Massnahmen für mindestens die Hälfte der jeweiligen Reduktion sorgen, zum Beispiel über Subventionen oder vergünstigte Darlehen. (mgt/mai)