10:30 BAUBRANCHE

Gelockertes Waldgesetz

Teaserbild-Quelle: daniel stricker / pixelio.de

Im Frühjahr beschloss das Parlament, das Waldgesetz zu lockern. Nun liegt die Verordnung vor, welche die Umsetzung regelt. Das Umweltdepartement (UVEK) hat dazu Anfang September eine Anhörung eröffnet.

Gemäss dem revidierten Waldgesetz soll künftig der Ersatz bei Rodungen flexibler werden. Insbesondere in Gebieten mit zunehmender Waldfläche sollen die Kantone anstelle von Ersatzaufforstungen gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes treffen können. Die Verordnung hält nun fest, dass die Kantone die Gebiete mit zunehmender Waldfläche offiziell bezeichnen müssen. Vorgängig sollen sie das Bundesamt für Umwelt anhören müssen. Dies soll sicherstellen, dass die Bezeichnung der Gebiete mit zunehmender Waldfläche einheitlich und bundesrechtskonform erfolgt.

Waldzunahme statistisch belegt

Ausserdem müssen sich die Kantone bei der Bezeichnung der Gebiete auf Erhebungen stützen. Dies bedeutet, dass die Zunahme der Waldfläche statistisch über eine längere Zeitspanne belegt sein muss, wie das UVEK in den Erläuterungen zur Anhörung schreibt. Weiter wird in der Waldverordnung präzisiert, wann bei der Rodung auf Ersatzmassnahmen verzichtet werden kann. Bei Projekten für den Hochwasserschutz und zur Revitalisierung von Gewässern ist ein Verzicht auf Rodungsersatz vor allem bei jenen Flächen möglich, die nach der Hochwasserschutz- oder Revitalisierungsmassnahme nicht mehr mit Wald bestockt werden können.

Statische Waldgrenzen im Richtplan

Das neue Waldgesetz sieht vor, dass Kantone auch ausserhalb der Bauzonen statische Waldgrenzen festlegen können, wenn sie verhindern wollen, dass in einem Gebiet der Wald zunimmt. Flächen, die ausserhalb dieser Grenzen einwachsen, würden nicht als Wald gelten und könnten so ohne Bewilligung gerodet werden. In der Waldverordnung wird festgelegt, dass das Ausscheiden dieser statischen Waldgrenzen im kantonalen Richtplan vorgenommen werden soll. Dadurch werde sichergestellt, dass verschiedene Massnahmen abgestimmt würden, schreibt das UVEK. Betroffen seien in vielen Fällen Flächen, die für die Artenvielfalt oder für die Landschaft wichtig seien.

Die Anhörung zur Verordnung dauert bis am 10. Dezember. Geplant ist, dass die neuen Bestimmungen in der Waldverordnung zusammen mit der Änderung des Waldgesetzes im Frühling 2013 in Kraft treten. Das revidierte Waldgesetz soll es ermöglichen, den wuchernden Wald einzudämmen. In den letzten 15 Jahren ist der Wald in der Schweiz um eine Fläche von der Grösse des Kantons Schaffhausens gewachsen. (sda)

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