Fluglärm: Entschädigungen für Mietliegenschaften
Nachdem das Bundesgericht der Besitzerin eines in Flughafennähe gelegenen Mietshauses im zürcherischen Opfikon eine Entschädigung von 17 Prozent des Verkehrswerts zugesprochen hat, will die Flughafen AG das Gespräch mit betroffenen Liegenschaftsbesitzern suchen.
Nun könnten auch die Lärmentschädigungen von Mietliegenschaften abgewickelt werden. Dies erklärte Flughafensprecherin Sonja Zöchling auf Anfrage der SDA. Bislang hatte man nur lärmgeplagte Besitzer von selbstgenutztem Wohneigentum entschädigt. Wie viele Liegenschaften vom aktuellen Bundesgerichtsurteil betroffen sind, konnte Zöchling nicht sagen. Insgesamt liegen beim Flughafen Zürich AG und Kanton noch 17'000 Entschädigungsbegehren vor. Das Unternehmen gehe nach wie vor davon aus, dass es rund 740 Millionen Franken Lärmkosten zahlen müsse, sagte Zöchling.
Das Bundesgerichtsurteil habe Pilotcharakter, sagte Martin Looser von der Anwaltskanzlei Ettler/Sutter, der die Opfiker Hausbesitzerin vertreten hatte. Nun sei die Grundsatzfrage entschieden. Looser geht davon aus, dass es in den meisten Fällen eine Einigung zwischen den Besitzern von Mietliegenschaften und dem Flughafen geben werde. Die Anwaltskanzlei vertritt rund 50 weitere Fälle.
Strittig war bislang die Art der Berechnung. Wie die Vorinstanzen übernahm auch das Bundesgericht das Berechnungsmodell der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 und verwarf das von der Flughafen Zürich AG favorisierte Modell. Der Rechtsstreit hatte sich über 13 Jahre hingezogen. Stichtag für Entschädigungen ist laut früheren Bundesgerichtsentscheiden der 1. Januar 1961. Ab diesem Zeitpunkt war eine starke Zunahme der Lärmbelastung absehbar. (mai/sda)