Dubiose Reservationsanzahlungen für Einfamilienhausprojekte
Auf Geheiss des Bundesgerichtes in Lausanne muss das Zürcher Obergericht nun ein drittes Mal den Fall eines dubiosen Immobilienhändlers beurteilen. Damit wurde ein zweites Mal der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Recht gegeben. Dem betroffenen Immobilienhändler droht nun ein Schuldspruch wegen Veruntreuung.
Der angeklagte Immobilienhändler hatte mit 88 Interessenten Verträge über Einfamilienhausprojekte abgeschlossen und jeweils 10'000 bis 20'000 Franken "Reservationsanzahlung" kassiert, die er allerdings nach dem Scheitern der Projekte nicht mehr zurückbezahlt hatte. Die Reservationsanzahlungen sollten dazu dienen, einen Landkauf einzufädeln und Generalbauunternehmer mit dem Bau der Häuser zu beauftragen.
Die von ihm damals angekündigten Bauprojekte in Rüschlikon, Niederglatt, Schwamendingen, Uster, Horgen und anderswo im Kanton Zürich wurden nie realisiert, obwohl er mit den "Reservationsanzahlungen" gegen 1,6 Millionen Franken kassiert hatte. Diese wurden vom Beschuldigten, wie sich herausstellte, zur Überbrückung von Zahlungsschwierigkeiten seiner heute konkursiten Firma verwendet.
Verurteilung wegen Betruges
Auf Grund dieser Vorgänge verurteilte das Zürcher Obergericht den Mann 2007 wegen Betrug in vier Fällen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Vom Vorwurf der Veruntreuung sprach es ihn jedoch frei, weshalb die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich seine Beschwerde einlegte. Das Bundesgericht hiess diese Beschwerde gut und gab den Fall zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück. Auch beim zweiten Umgang kam das Obergericht auf das gleiche Ergebnis wie bereits 2007. Zwar folgte es dem Bundesgericht, wonach die "Reservationsanzahlungen" dem Beschuldigten tatsächlich anvertraut worden seien. Der Beschuldigte habe sich jedoch lediglich in einem Irrtum befunden im Bezug auf seine Pflicht der Rückerstattung dieser Gelder im Falle eines Scheiterns der Projekte.
Bundesgericht: Irrtum ausgeschlossen
Die Oberstaatsanwaltschaft gelangte gegen dieses Urteil erneut an das Bundesgericht und hat von diesem nun wiederum Recht erhalten. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil ausführt, ist auszuschliessen, dass der Betroffene angenommen habe, die Reservationsanzahlungen könne er als Entschädigung behalten und frei darüber verfügen, falls die Projekte nicht zustande kämen. Dabei spiele es keine Rolle, ob er allenfalls darauf vertraut habe, dass noch entsprechende Verträge mit Generalbauunternehmen abgeschlossen werden könnten. Nun wird das Obergericht des Kantons Zürich den Fall ein drittes Mal beurteilen müssen. Dabei kann eine Verurteilung des Immobilienhändlers wegen Veruntreuung erwartet werden. (sda/mai)
(Urteil 6B_176/2009 vom 8.10.2009; keine BGE-Publikation)