Damit die Glatttalbahn weiter fährt
Um den Ausbau der Glattalbahn sicherzustellen, hat die Zürcher Baudirektion zwischen dem Dübendorfer Bahnhof und dem Flugplatzareal eine Planungszone festgesetzt. In den nächsten Monaten soll geklärt werden, welche städtebaulichen Entwicklungen im Gebiet möglich sind.
Die Festsetzung der Planungszone geht auf einen Antrag des Dübendorfer Stadtrates zurück. Grund dafür waren verschiedene offene Fragen bezüglich der städtebaulichen Entwicklung im Gebiet Wangenstrasse zwischen der Alpen- und Dietlikonstrasse, dem Militärflugplatzareal und der Überlandstrasse. Diese Fragen seien bereits im Rahmen der Testplanung „Raumentwicklung Flugplatzareal Dübendorf“ thematisiert worden. Sie zeigte auf, dass es in den Quartieren in der Umgebung der Wangenstrasse wegen der geringen Ausnützung „grosse Nachverdichtungspotenziale“ gibt.
Diese Potenziale seien bisher nicht ausgeschöpft worden, weil viele Grundeigentümer und Investoren eine abwartende Haltung einnähmen, so der Stadtrat. Ein Grund sind die Fluglärmkurven, die auf den vor rund sieben Jahren eingestellten Kampfjetbetrieb ausgerichtet waren und bis heute gültig sind. Des Weiteren ist zwischen der Überlandstrasse und dem Flugplatzareal ein Quartierplan aus dem Jahr 1952 in Kraft. Dieser ist laut Stadtrat in mancher Hinsicht „völlig überholt“.
Damit das künftige Trassees der erweiterten Glattalbahn sichergestellt weden kann, bedarf es laut Stadtrat eines „raschen und koordinierten“ Handelns. Falsche Entwicklungen im Gebiet müssten verhindert werden, sagte Stadtpräsident Lothar Ziörjen auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda.
„Als nächstes will der Stadtrat deshalb zusammen mit Fachleuten und Eigentümern mögliche Entwicklungen erörtern“, si Ziörjen. Ob es zu einer Testplanung oder einem vergleichbaren Vorgehen kommt, wird in den kommenden Monaten entschieden. Die Ergebnisse einer solchen Testplanung könnten dann die Grundlage für die konkreten Folgeplanungen und Projekte bilden.
Die festgesetzte Planungszone ist auf drei Jahre festgelegt und kann auf höchstens fünf Jahre Jahre verlängert werden. Danach muss sie - gemäss Gesetz - aufgehoben werden. (mai/sda)