Bundesgericht zu Winzerhaus-Umbau: Helvetia Nostra nicht beschwerdeberechtigt
Die Stiftung Helvetia Nostra und Sauvez Lavaux können auf juristischem Weg nicht gegen den Umbau eines ehemaligen Winzerhauses im Weiler Treytorrens (VD) vorgehen. Die beiden Institutionen sind laut Bundesgericht nicht zur Beschwerde legitimiert.
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Blick auf das Weinbaugebiet Lavaux im Kanton Waadt am nordöstlichen Ufer des Genfersees. (Symbolbild)
Die Vereinigungen wehrten sich gegen den geplanten Umbau des Weinguts Testuz am Genfersee. Sie legten Beschwerde gegen die von der Gemeinde Puidoux erteilte Baugenehmigung ein. Das Kantonsgericht wies ihre Klage dagegen jedoch ab.
In einem am Dienstag veröffentlichten Urteil ist das Bundesgericht auf die Beschwerde der Organisationen nicht eingetreten. Es hat festgestellt, dass nur Helvetia Nostra auf Bundesebene als Verband mit Verbandsbeschwerderecht anerkannt sei.
Da der angefochtene Entscheid in Anwendung des kantonalen Rechts getroffen worden sei, sei die Stiftung jedoch nicht befugt, ans Bundesgericht zu gelangen. Auch die Vereinigung Sauvez Lavaux (Rettet das Lavaux) vermochte seine Beschwerdeberechtigung vor Bundesgericht nicht darzulegen.
Keine besondere Nähe
Das Bundesgericht hat darüber hinaus festgestellt, dass sich die beiden Beschwerdeführerinnen nicht auf eine «besondere, enge und schutzwürdige Beziehung zum Gegenstand der Anfechtung» berufen können.
Nur eine solche Beziehung würde den Beschwerdeweg eröffnen. Darüber hinaus müssten die Organisationen einen praktischen und persönlichen Vorteil aus der Aufhebung der Entscheidung ziehen. Dieses persönliche Interesse sei erforderlich, weil im Schweizer Recht die Popularbeschwerde nicht zulässig sei.
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Objekt des Streitfalls: Das Weingut Testuz am Genfersee. Das ehemalige Winzerhaus soll umgebaut werden.
Helvetia Nostra berief sich auf eine «Konvergenz der Schutzmassnahmen» von Lavaux und Treytorrens, die in verschiedenen Inventaren des Kantons Waadt und des Bundes sowie im Unesco-Welterbe eingetragen sind. Dieser Umstand würde die Annahme rechtfertigen, dass der Kanton Waadt in diesem Fall im Rahmen einer Bundesaufgabe gehandelt habe.
Keine Schutz-Pflicht für Kantone
Das Bundesgericht hat dieses Argument nicht gelten lassen. Es hält fest, dass das Natur- und Heimatschutzgesetz die Kantone nicht direkt dazu verpflichte, die als national bedeutend anerkannten Gebiete zu schützen. Stattdessen würden die Bundesinventare mit Sachplänen gleichgesetzt, die die Kantone bei ihrer eigenen Planung berücksichtigen müssten.
Das umstrittene Projekt in Treytorrens betrifft den Umbau eines Winzerhauses aus dem Jahr 1860 und den Abriss verschiedener neuerer Anbauten, um Wohnungen, einen Geschäftsraum und einen öffentlichen Parkplatz zu schaffen. Das Haus mit seinen Treppen, Mauern, dem Garten und der Terrasse ist im Architekturverzeichnis des Kantons Waadt als interessantes Objekt auf lokaler Ebene eingetragen. (sda/pb)
(Urteil 1C_283/2021 vom 21.7.2022)