Bundesgericht entscheidet über Fragen zum Zweitwohnungsartikel
Das Bundesgericht entscheidet in drei Wochen öffentlich über Grundsatzfragen zur Beschränkung von Zweitwohnungen: Die Beschwerdeberechtigung von Helvetia Nostra und der Zeitpunkt, ab dem die neue Verfassungsbestimmung angewandt wird, ist umstritten.
Im März 2012 hatte das Schweizer Stimmvolk die Zweitwohnungsinitiative von Franz Weber und seiner Organisation Helvetia Nostra angenommen. Damit verlangt die Bundesverfassung nun neu - mit dem nun eingefügten Artikel 75b -, dass der Anteil von Zweitwohnungen einer Gemeinde höchstens 20 Prozent betragen darf. Fast alle Bewilligungen, die in den Kantonen seither für den Bau von Zweitwohnungen erteilt wurden, hat Helvetia Nostra angefochten. Rund 160 dieser Verfahren hat die Organisation bis heute mit Beschwerde ans Bundesgericht weitergezogen. Dessen I. Öffentlichrechtliche Abteilung wird am kommenden 22. Mai in drei verschiedenen Beratungen über fünf dieser Beschwerden entscheiden. Dabei geht es um Grundsätzliches: Umstritten ist zunächst, ob Helvetia Nostra überhaupt das Recht hat, gegen Baubewilligungen für Zweitwohnungen Beschwerde zu erheben. So vertritt der Kanton Wallis diesbezüglich die Auffassung, dass es sich bei der Anwendung des neuen Verfassungsartikels nicht um eine Aufgabe des Bundes, sondern um eine der Kantone handle. Helvetia Nostra sei damit gar legitimiert Beschwerde zu erheben. Ein weiterer zentraler Streitpunkt ist die Frage, ob der neue Verfassungsartikel ausreichend klar und bestimmt ist, damit er direkt angewendet werden kann, beziehungsweise ob Bestimmung 75b der Bundesverfassung ab dem Zeitpunkt ihrer Annahme oder erst ab dem 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist.
Vergangenen Dezember hatte das Bundesgericht in einer Zwischenverfügung entschieden, dass die Beschwerden von Helvetia Nostra die aufschiebende Wirkung erhalten. Die angefochtenen Bauvorhaben wurden damit zumindest vorerst blockiert. Das Gericht war zum Schluss gekommen, dass das Interesse an der Klärung des Rechtswegs sowie am Schutz von Natur und Landschaft den privaten Interessen an sofortigem Baubeginn vorgehen muss. (sda/mai)