Beschwerde gegen Forchbahn-Schranken in Zollikon abgewiesen
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde der Gemeinde Zollikon ZH gegen die Genehmigung der Installation von Halbschranken an zwei Bahnübergängen der Forchbahn abgewiesen. Diese entsprechen derzeit nicht den Vorgaben der Eisenbahnverordnung.
Quelle: Forchbahn
Forchbahn. (Symbolbild)
Die Installation von Halbschranken an den Bahnübergängen Trichtenhauserstrasse und Binzstrasse trage zur Verminderung des Unfallrisikos bei, schreibt das Bundesverwaltungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil.
Dieses Interesse gewichtet das Gericht höher, als das von der Gemeinde Zollikon ins Feld geführte Argument, dass es sich bei den Übergängen um zwei bereits heute stark belastete Verkehrsknotenpunkte handle.
Das Gericht pflichtet der Sicht des Bundesamts für Verkehr (BAV) bei, dass mit einer physischen Barriere eine effektivere Trennung von Schiene und Strasse erreicht werde, als im so genannten Strassenbahnbetrieb mit einer Rotlichtanlage.
Rotlicht wird oft übersehen
Eine Erhebung hat laut Ausführungen des Gerichts gezeigt, dass an der Trichtenhauserstrasse durchschnittlich 209 Mal pro Tag das Rotlicht von Automobilisten übersehen oder missachtet werde. Auch Blaulichtorganisationen wie die Feuerwehr oder die Krankenwagen rechtfertigen laut Gericht keinen Strassenbahnbetrieb.
Das situative Queren der Bahnübergänge stelle vielmehr ein erhebliches Risiko dar. Nicht zuletzt spreche die Stabilität des Fahrplans für die Schranken, weil die Lokführer dadurch schneller fahren dürften. (sda/pb)
(Urteil A-327/2021 vom 14.7.2022)