09:19 BAUBRANCHE

Beschleunigung öffentlicher Beschaffungen: Hehres Ziel, aber falscher Weg


Der Bundesrat will mit einer Teilrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) die Beschaffung bei Grossprojekten beschleunigen. Beschwerden gegen Beschaffungsentscheide sollen zwar grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben (die im Einzelfall entzogen werden kann), allerdings mit einer gewichtigen Ausnahme: Ist a. eine Beschaffung nötig, um ein Vorhaben von nationalem Interesse realisieren zu können und erträgt b. der Vertragsschluss mit der Anbieterin, die den Zuschlag erhalten hat, keinen Aufschub, weil sonst das Projekt nicht rechtzeitig abgeschlossen werden kann, soll die Beschwerde generell keine aufschiebende Wirkung haben. bauenschweiz weist seit Jahren darauf hin, dass langwierige Verfahren und zu umfassende Beschwerderechte immer wieder sinnvolle Bauvorhaben verzögern oder verhindern und damit zu erheblichen Kosten für Investoren als auch für die Volkswirtschaft führen. Der Rechtsschutz ist daher – nicht nur im BöB – zu straffen und zu beschleunigen, sodass der Verzögerungseffekt und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum allfälligen Nutzen stehen. Rechtsstaat, aber nicht ausufernder Rechtsmittelstaat: Das sollte die Devise sein.
Die Kehrseite des an sich unbestrittenen Rechtsschutzes ist in den beiden in der bundesrätlichen Botschaft zur Teilrevision des BöB erwähnten Beispielen aus dem Baubereich «Baulos für den Tunnel Erstfeld» und «Los für den Einbau der Bahntechnik im Gotthard-Basistunnel» deutlich geworden. Im ersten Fall verlängerte sich das Verfahren dadurch, dass die Streitsache von der Beschwerdeinstanz wiederholt an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen wurde; im zweiten Fall benötigte das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung gute sechs Monate.

Dass der Bundesrat Abhilfe schaffen will, ist verständlich. Die vorgeschlagene Lösung ist aber nicht der richtige Weg. Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung führt zusammen mit der nach dem BöB geltenden Schadenersatzregelung für die zu Unrecht nicht berücksichtigte Anbieterin dazu, dass bei Obsiegen im Prozess weder die Leistung selbst erbracht noch mit einem angemessenen Schadenersatz gerechnet werden kann. Ein Rechtsmittel wird unter diesen Voraussetzungen kaum mehr ergriffen und der Rechtsschutz faktisch abgeschafft.

Viel besser ist ein Beschleunigungsgebot für die Gerichte, sowohl für den Entscheid über die aufschiebende Wirkung als auch in der Hauptsache. Wichtige Vorhaben, die keinen Aufschub ertragen, müssen in diesem Sinn prioritär behandelt werden. Es ist besonders zügig, unter Ausschöpfung sämtlicher Beschleunigungsmöglichkeiten, zu entscheiden. Dafür sind den Gerichten im Gesetz Entscheidefristen vorzugeben.


Charles Buser, Direktor von bauenschweiz, der Dachorganisation der Schweizer Bauwirtschaft

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