Beschleunigung öffentlicher Beschaffungen: Hehres Ziel, aber falscher Weg
Die Kehrseite des an sich unbestrittenen Rechtsschutzes ist in den beiden in der bundesrätlichen Botschaft zur Teilrevision des BöB erwähnten Beispielen aus dem Baubereich «Baulos für den Tunnel Erstfeld» und «Los für den Einbau der Bahntechnik im Gotthard-Basistunnel» deutlich geworden. Im ersten Fall verlängerte sich das Verfahren dadurch, dass die Streitsache von der Beschwerdeinstanz wiederholt an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen wurde; im zweiten Fall benötigte das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung gute sechs Monate.
Dass der Bundesrat Abhilfe schaffen will, ist verständlich. Die vorgeschlagene Lösung ist aber nicht der richtige Weg. Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung führt zusammen mit der nach dem BöB geltenden Schadenersatzregelung für die zu Unrecht nicht berücksichtigte Anbieterin dazu, dass bei Obsiegen im Prozess weder die Leistung selbst erbracht noch mit einem angemessenen Schadenersatz gerechnet werden kann. Ein Rechtsmittel wird unter diesen Voraussetzungen kaum mehr ergriffen und der Rechtsschutz faktisch abgeschafft.
Viel besser ist ein Beschleunigungsgebot für die Gerichte, sowohl für den Entscheid über die aufschiebende Wirkung als auch in der Hauptsache. Wichtige Vorhaben, die keinen Aufschub ertragen, müssen in diesem Sinn prioritär behandelt werden. Es ist besonders zügig, unter Ausschöpfung sämtlicher Beschleunigungsmöglichkeiten, zu entscheiden. Dafür sind den Gerichten im Gesetz Entscheidefristen vorzugeben.
Charles Buser, Direktor von bauenschweiz, der Dachorganisation der Schweizer Bauwirtschaft