08:49 BAUBRANCHE

Beschaffungen: Sanktionsrecht erweist sich als Papiertiger

Teaserbild-Quelle: Convegni_Ancisa, pixabay, gemeinfrei

Gewisse Anbieter erweisen sich bei Bundesbeschaffungen immer wieder als Problemfälle. Seit 2021 kann sie die Bundesverwaltung auf eine Liste setzen und von Aufträgen ausschliessen. Das geschieht aber selten, weil der Gesetzesgrundlage Zähne fehlen. 

Zu diesem Schluss kommt die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) nach der Querschnittsprüfung zur Anwendung zweier Artikel im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen. Den Bericht dazu veröffentlichte sie am Mittwoch. 

Die Prüfung zeigte, dass den Auftraggebern des Bundes beim Vorgehen gegen problematische Anbieter Grenzen gesetzt sind. Derzeit sind nur wenige Personen und gar keine Unternehmen von den öffentlichen Ausschreibungen des Bundes ausgeschlossen. 

Grund sind die eng gefassten Regeln in den untersuchten Artikeln 44 und 45 des Beschaffungsgesetzes, wie die EFK schrieb. Nur wenige Sachverhalte nämlich führen zum Ausschluss aus einer laufenden Ausschreibung, zum Widerruf eines erfolgten Zuschlags oder zum Ausschluss von künftigen Ausschreibungen für bis zu fünf Jahre. 

Sperrung nur bei Verbrechen und Korruption

Dabei ist die Unterscheidung zwischen dem Ausschluss von einer laufenden Ausschreibung respektive dem Widerruf eines Zuschlages einerseits und der Sperrung für die Teilnahme an künftigen Ausschreibungen andererseits zentral, wie die EFK ausführte. Wer etwa frühere Aufträge mangelhaft ausführte, kann unter gewissen Bedingungen von einem laufenden Beschaffungsverfahren ausgeschlossen werden. 

Eine Sperrung für künftige Ausschreibungen ist aber nur bei gröberen Verstössen möglich. Dazu muss beispielsweise eine Verurteilung wegen eines Verbrechens vorliegen. Gesperrte Anbieter kommen auf eine verwaltungsinterne und nicht-öffentliche Liste, welche die Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB) führt. Diese Sanktionsliste nutzt die Verwaltung aber wenig, wie die EFK schrieb. 

Der Austausch über die gelisteten Lieferanten ist im Gesetz eng eingeschränkt, was die Wirkung der Sanktion vermindert. So ist beispielsweise der Informationsaustausch innerhalb der Bundesverwaltung und den bundesnahen Betrieben nur bei Korruption und Verbrechen zulässig. Bei allen anderen Sachverhalten wirkt eine Auftragssperre nur gerade innerhalb derselben Rechtspersönlichkeit. 

Wenig Interesse an Ausschluss

Hinzu kommt, dass die Auftraggeber beim Bund nur geringes Interesse am Ausschluss eines Anbieters aufgrund mangelhafter Erfüllung früherer Aufträge haben, wie die EFK feststellte. 

Die von der Finanzkontrolle befragten Stellen machten geltend, eine schlechte Leistung könne oft nicht einer ganzen Firma angelastet werden, sondern vielmehr einzelnen Personen. 

Zudem habe der Bund zu kämpfen, um Angebote zu erhalten. Eine zusätzliche Verkleinerung des Anbieterfelds durch Sanktionen wolle die Verwaltung darum vermeiden.

Abhilfe durch Lieferantenmanagement 

Die EFK forderte ein Umdenken. Die Verwaltung müsse statt Ausschlüssen ein Lieferantenmanagement mit laufender Beurteilung der Anbieter anwenden. Dieses sei in einzelnen Bundesämtern im Aufbau, konstatierte die EFK. Indessen fehle ein einheitliches Vorgehen. 

Grund sind gemäss der Finanzkontrolle unzureichende Grundlagen für ein bundesweites und systematisches Lieferantenmanagement. Diese fehlen für den Informationsaustausch unter den Bundesstellen und für die Verantwortlichkeiten bei Planung und Umsetzung dieser ämterübergreifenden Aufgabe. Das widerspricht der Beschaffungsstrategie des Bundes, die das integrale Lieferantenmanagement eigentlich vorsieht, wie die EFK bemängelte. (sda) 

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