Bauen von Hundeschulen
Hundeschulen gehören in der Regel in die Bauzone. Der Kanton Zürich bewilligt unter bestimmten Auflagen solche Ausbildungsanlagen aber auch in Nichtbauzonen, wie der Regierungsrat in einer am Donnerstag publizierten Antwort auf eine dringliche Anfrage ausführt.
Hundeschulen seien aus raumplanerischer Sicht nicht auf einen Standort ausserhalb des Siedlungsgebietes in Nichtbauzonen angewiesen, hält die Regierung fest. Solche Anlagen müssten deshalb wenn immer möglich in einer Gewerbe- oder Industriezone oder aber in einer Zone für öffentliche Bauten geplant werden.
Hundeschulen in Nichtbauzonen könnten nur bewilligt werden, sofern zusätzlich zum Platz die erforderlichen Infrastrukturen wie Parkplätze oder Unterstände bereits rechtmässig vorhanden seien. Zudem müssten die Geräte nach dem Training oder der Schulung wieder weggeräumt werden.
Nur wenige Baugesuche
Laut Regierungsrat dürfen keine öffentlichen Interessen, namentlich die Zielsetzungen des Landschaftsschutzes, entgegenstehen. Weiterer Handlungsspielraum bestehe gemäss Urteilen des Bundesgerichts zur Bewilligung von Hundeschulen ausserhalb der Bauzonen nicht. Die Baudirektion werde die Gemeinden auf die Thematik der Hundeschulen ausserhalb der Bauzonen aufmerksam machen.
Gemäss statistischen Angaben hat die kantonale Baudirektion in den letzten 10 Jahren für Hundeschulen ausserhalb von Bauzonen 17 Baugesuche behandelt. Davon wurden neun bewilligt, fünf davon befristet. Sieben Baugesuche wurden abgewiesen, ein Baugesuch wurde zurückgezogen.
Schwierige Interessenabwägung
Kantonsräte von EVP, SVP und GLP hatten in der dringlichen Anfrage moniert, bezüglich Bewilligung von Hundeschulen bestehe "offensichtlich eine rechtsungleiche Situation". Rund 80 Prozent der Ausbildungsanlagen befänden sich in der Landwirtschaftszone.
Diejenigen Hundeschulen, die um eine Baubewilligung nachgesucht hätten, müssten den Betrieb einstellen oder in eine Bauzone verlegen. Die andern, die nie ein Baugesuch eingereicht hätten, könnten weiter bestehen. Der Regierungsrat räumt ein, dass das Gesetz Hundehaltern eine praktische Ausbildung in einer Hundeschule vorschreibe. Ebenso unterstehe aber auch das Bauen ausserhalb der Bauzonen gesetzlichen Regelungen. Der Vollzug stehe deshalb in einem Spannungsfeld, und eine sachgerechte Interessenabwägung bereite im Einzelfall Schwierigkeiten. (sda)