Basel: Beschaffungsgesetz soll auch für Privatfirmen gelten
Nach den Turbulenzen um den Messeneubau will die Basler Regierung auch Privatfirmen den öffentlichen Beschaffungsregeln unterstellen können. Dies, um den Arbeitnehmerschutz zu erhöhen.
Während seiner Bauzeit hatte der im Februar fertiggestellte 430-Millionen-Neubau der Messe Basel in den Schlagzeilen gestanden. Grund waren Vorwürfe wegen Lohndumpings und anderer Verstösse. Im Nachgang zu den arbeitsrechtlichen Diskussionen habe sie sich nun mit der Optimierung der kantonalen Vergabepraxis befasst, teilte die Regierung heute Dienstag mit. In der Antwort auf eine Motion aus dem Grünen Bündnis schlägt sie dabei eine Änderung des Beschaffungsgesetzes vor. Demnach sollen künftig auch private Unternehmen dem kantonalen Beschaffungsgesetz unterstellt werden können, wenn sie Aufträge ausführen, die vom Kanton wesentlich mitfinanziert werden. Das Ziel des Vorstosses - mehr Arbeitnehmerschutz bei grossen Bauprojekten - könne damit vollumfänglich erreicht werden, meint die Regierung. Anders als der Vorstoss soll es aber keine fixe Untergrenze bei der Kostenbeteiligung geben, unabhängig von Kostenhöhe und Grösse des Auftraggebers, ab welcher die Regelung greifen würde. Vielmehr solle der Grosse Rat im Einzelfall über die Unterstellung unter das Beschaffungsgesetz entscheiden. So könne dem Begehren gezielter entsprochen werden. Die direkte Umsetzung der Motion hingegen würde den Geltungsbereich der Unterstellung unter das Gesetz unnötig und massiv ausweiten, schreibt sie in der Mitteilung.
Nein zu SP-Vorstoss
Daher beantragt die Regierung dem Grossen Rat, die Motion in einen Anzug umzuwandeln, um die gesetzlichen Anpassungen formulieren zu können. Eine weitere Motion einer SP-Grossrätin, welche die Weitergabe von Aufträgen an Subunternehmen einschränken soll, will sie sich hingegen nicht überweisen lassen. Arbeitsrechtliche Probleme beim Beizug von Subunternehmen könnten schon mit den bestehenden Instrumenten gelöst werden, schreibt die Regierung dazu. Unternehmen könnten vertraglich zur Einhaltung der Bestimmungen verpflichtet und bei deren Missachtung sanktioniert werden. Diese Regeln hätten sich in der Praxis bewährt. (sda/mai)