Ablagerung von Ausbauasphalt in Deponien wird beschränkt
Um das Recycling von Ausbauasphalt zu fördern, wird die Ablagerung von Ausbauasphalt in Deponien ab April beschränkt. Dies sehen Anpassungen in der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vor, die der Bundesrat heute genehmigt hat. Zudem erteilte er weiteren Anpassungen an zweier anderer Verordnungen des Umweltbereichs grünes Licht.
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Damit der Asphalt grüner wird: Die Anpassungen der Verordnung zur Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) sollen für weniger Ausbauasphalt auf Deponien sorgen und dafür, dass solcher Asphalt vermehrt rezykliert wird,
Die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) hat zum Ziel, eine Kreislaufwirtschaft zu schaffen, in der Abfälle als Rohstoffquelle angesehen werden. Des Weiteren enthält sie Massnahmen zur Beseitigung von Schadstoffen. Wie das Bundesamt für Umwelt (Bafu) mitteilt, werden mit den nun geänderten Vorgaben der VVEA Massnahmen für die Energienutzung in die kantonalen Abfallplanungen eingeführt. Dies, um die Fernwärmeplanung zu unterstützen.
Eine zusätzliche Anpassung soll das Recycling von Ausbauasphalt fördern, indem die Ablagerung von Ausbauasphalt auf Deponien eingeschränkt wird. - Ökobilanzen zeigten, dass das Recycling von Ausbauasphalt umweltfreundlicher sei als die Deponieablagerung, weil es seine Lebensdauer verlängere, schreibt das Bafu.
Schliesslich werden die Grenzwerte für Dioxine und Furane zeitlich befristet herauf gesetzt. Damit soll sichergestellt werden, dass die Metalle aus den Verbrennungsrückständen zurückgewonnen werden, bis alle Anlagen die Vorgaben zur Behandlung der Rückstände umgesetzt haben. - Diese Änderungen treten per 1. April in Kraft.
Besserer Schutz vor Chemikalien
Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) wird ebenfalls revidiert. Sie regelt den Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen. - Mit der Revision wird das schweizerische Chemikalienrecht an neue Bestimmungen der Europäischen Union angepasst. Dies um technische Handelshemmnisse zu vermeiden und sicherzustellen, dass der Schutz von Gesundheit und Umwelt in der Schweiz dem der EU angeglichen wird.
Zudem wird neu das Inverkehrbringen sogenannter oxo-abbaubarer Kunststoffe verboten, dies ist in der EU bereits der Fall. Oxo-abbaubare Kunststoffe enthalten Zusätze, die unter bestimmten Umweltbedingungen in Mikropartikel zerfallen können und die stoffliche Verwertung beeinträchtigen. Weitere Anpassungen betreffen die Vorschriften zu den Pflanzenschutzmitteln: Neu müssen grosse Spritzgeräte einen Spülwassertank mitführen und mindestens alle drei Kalenderjahre geprüft werden. Diese Änderungen sind bereits in Kraft respektive gelten per 1. Januar 2022.
Vereinfachungen bei der Lenkungsabgabe auf VOC
Flüchtige organische Verbindungen (Volatile Organic Compounds, VOC) werden in Industrie, Gewerbe und privaten Haushalten als Lösungsmittel eingesetzt. Sie sind unter anderem in Farben, Lacken und diversen Reinigungsmitteln enthalten, sie werden aber auch bei der Herstellung von Chemikalien oder Kosmetika verwendet. – Sie verschmutzen die Luft verschmutzen und können der Gesundheit schaden. Um einen sparsamen Umgang mit VOC zu fördern, wird seit 2000 auf VOC eine Lenkungsabgabe erhoben.
Die Revision soll nun den Vollzug der Verordnung über die
Lenkungsabgabe auf VOC vereinfachen und gleichzeitig das Schutzniveau erhalten.
Darüber hinaus wird unter anderem das
Verfahren zur Abgabebefreiung für Unternehmen erleichtert, die ihre
VOC-Emissionen bereits mit der besten verfügbaren Technik reduzieren. Überprüft
und angepasst wurde auch die Pauschale zur Deckung der Vollzugskosten des
Bundes. Die revidierte Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. (mgt/mai)