Geschäftsmieten: Mieter und Vermieter sollen Mietzins aufteilen
Bei Geschäftsmieten sollen Mieter und Vermieter den Mietzins aufteilen: Für die Zeit der angeordneten Schliessung oder Tätigkeitseinschränkung im Zuge des Corona-Virus sollen Mieter 40 Prozent und Vermieter 60 Prozent der Miete tragen. Der Bundesrat hat die entsprechende Vorlage in die Vernehmlassung geschickt, sie dauert bis 4. August.
Das Gesetz über den Miet- und den Pachtzins während Betriebsschliessungen und Einschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus ist für Betriebe und öffentlichen Einrichtungen gedacht, die wegen der „Covid-19-Verordnung 2“ schliessen oder für Gesundheitseinrichtungen, die ihre Tätigkeiten reduzieren mussten. Es ist als dringliches befristetes Bundesgesetz konzipiert.
Voraussichtlich wird der Bundesrat Mitte September eine Botschaft an das Parlament verabschieden. Zudem ist geplant, dem Parlament ein Sonderverfahren zu beantragen, damit die Gesetzesvorlage von beiden Räten in der gleichen Session beraten werden kann.
Konkret legt soll der Miet- oder Pachtzins von den Schliessungen oder Einschränkungen betroffenen Einrichtungen gemäss dem Gesetzesentwurf 40 Prozent betragen. Bei Gesundheitseinrichtungen, die ihren Betrieb einschränken mussten, gilt dies für maximal zwei Monate.
Entschädigung für Vermieter
Die Regelung bezieht sich auf einen Nettomietzins, respektive den Nettopachtzins, von weniger als 20'000 Franken pro Monat und Objekt. Bei einem Miet- oder Pachtzins zwischen 15'000 und 20'000 Franken sollen beide Mietparteien mit einer schriftlichen Mitteilung auf die Gesetzesregelung verzichten können.
Vermieter sowie Verpächter, die infolge von Miet- oder Pachtzinsausfällen in eine erhebliche wirtschaftliche Notlage geraten, sollen beim Bund eine finanzielle Entschädigung beantragen können. (mai/mgt)