Zürcher Gericht heisst Rekurse gegen Abriss der Maag-Hallen gut
Die Maag-Hallen dürfen vorerst nicht abgerissen werden: Die Stadt Zürich müsse zunächst abklären, ob sie erhaltenswert seien oder nicht, kommt das Baurekursgericht zum Schluss.
Quelle: ETH-Bibliothek Zürich, Bildarchiv/Stiftung Luftbild Schweiz / Fotograf: Friedli, Werner / LBS_H1-025621 / CC BY-SA 4.0
Luftaufnahme des Maag-Areals von 1964.
Das Gericht hebt in seinem Urteil vom 16. Mai die Baubewilligung auf, die die Stadt der Swiss Prime Site Immobilien AG (SPS) erteilt hatte, wie mehrere Rekurrenten am Donnerstag mitteilten.
Diese Baubewilligung sah unter anderem den Abbruch der beiden grossen Eventhallen Lichthalle Maag und Maag Theater sowie des 1971 erstellten Büroturms vor. An deren Stelle sollte ein Hochhaus mit Wohnungen entstehen.
Die Stadt habe zu Unrecht darauf verzichtet, die Schutzwürdigkeit der Maag-Hallen zu prüfen, schreiben der Zürcher Heimatschutz und die Hamasil-Stiftung in ihren Medienmitteilungen.
Gebäude erscheinen schutzwürdig
Der Halle samt Büroturm zwischen Bahnhof Hardbrücke und Escher-Wyss-Platz komme ein besonderer Eigen- und Situationswert zu und sie verfüge über alte Bausubstanz; das Gebäude erscheine deshalb als potenziell schutzwürdig und gehöre in das kommunale Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte, fasst der Zürcher Heimatschutz das Urteil zusammen.
Damit blieben die Maag-Hallen bis auf weiteres erhalten, und mit ihnen ein lebendiger Kulturort sowie einer der letzten Zeugen der Industriegeschichte in Zürich West, hält die Hamasil-Stiftung fest. Sie zeigt sich überzeugt davon, «dass das Quartier nicht noch mehr sterile Bürobauten und teure Wohnungen braucht, sondern Kultur, Gastronomie, Läden und Wohnungen, die bezahlbar sind».
Abklärungen stehen noch aus
Mit dem Entscheid des Baurekursgerichts ist aber das Schicksal der Hallen weiterhin ungewiss. Das Urteil ist einerseits noch nicht rechtskräftig und kann angefochten werden.
Andererseits fordert es die Stadt nur dazu auf, nochmals über die Bücher zu gehen. Eine Inventarisierung bedeutet noch keine Unterschutzstellung – ob Schutzmassnahmen allenfalls verhältnismässig sind, muss vor dem Erteilen einer Baubewilligung erst noch geklärt werden. (sda)
Quelle: Juliet Haller, Baugeschichtliches Archiv
Lediglich das denkmalgeschützte Gebäude K soll stehen bleiben, den übrigen Bauten droht der Rückbau.