Umfahrung Klus SO: Keine vorsorglichen Massnahmen zu Abstimmung
Das Bundesgericht hat vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit der Referendumsabstimmung zur Umfahrung Klus in Balsthal SO abgelehnt. Das «Thaler Komitee Nein zur 81-Millionen Luxusstrasse» und acht Privatpersonen verlangten, den involvierten Gemeinden zu untersagen, Geldbeiträge an das Pro-Komitee zu überweisen.
Quelle: Kanton Solothurn
Modell der Entlastungsstrasse Klus im Balsthal.
Es handelt sich dabei um die Gemeinden Aedermannsdorf, Herbetswil, Holderbank, Welschenrohr-Gänsbrunnen und Mümliswil-Ramiswil. Bis auf Herbetswil haben bereits alle Gelder an das «Komitee Pro Verkehrsanbindung Thal» überwiesen, wie aus einer am Mittwoch veröffentlichten Verfügung des Bundesgerichts hervor geht.
Weil die Zahlungen bereits zum Grossteil geflossen sind und nur der Herbetswiler Beitrag von lediglich 1000 Franken ausstehend ist, rechtfertigt sich eine vorsorgliche Massnahme laut Bundesgericht nicht.
Keine Folgen hat der Antrag des Thaler Komitees, wonach der Solothurner Regierungsrat aufzufordern sei, allfällige weitere Anordnungen zu treffen, um Unregelmässigkeiten zu beheben.
Das Bundesgericht könne der Regierung diesbezüglich keine Anweisungen erteilen, heisst es in der Verfügung. Es sei Sache des Regierungsrates für einen korrekten und reibungslosen Ablauf der Abstimmung vom 26. September zu sorgen.
Engagement der Gemeinden kritisiert
Materiell muss das Bundesgericht noch über die Stimmrechtsbeschwerde des Thaler Komitees befinden. Dieses kritisiert, dass die genannten Gemeinden die «Abstimmungspropaganda» der Umfahrungs-Befürworter mit Steuergeldern finanzierten. Damit werde die gebotene Zurückhaltung staatlicher Stellen verletzt.
Das Solothurner Verwaltungsgericht hat die Beschwerde als Vorinstanz abgewiesen. Es kam zum Schluss, dass die Gemeinden ein grosses Interesse an der Umfahrungsstrasse hätten, für die ein Kredit von 74 Millionen gesprochen wurde. Das Pro-Komitee informiere sachlich und die Aufmachung der Website sei unaufgeregt. Der in den Texten angeschlagene Ton sei «überwiegend gemässigt». (sda)
(Verfügung 1C_430/2021 vom 4.8.2021)