11:05 BAUPROJEKTE

Überbauung Hoffmatte: Etappensieg für Stadt Thun vor Verwaltungsgericht

Teaserbild-Quelle: zvg, Stadt Thun

Im Rechtsstreit um die Überbauung der Hoffmatte hat die Stadt Thun einen Etappensieg errungen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerden gegen die Abstimmung von 2020 und gegen die neue Zone mit Planungspflicht (ZPP) ab. 

Visualisierung Überbauung auf Areal Hoffmatte in Thun

Quelle: zvg, Stadt Thun

Visualisierung der geplanten Überbauung auf dem Areal Hoffmatte.

Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen. Die Beschwerdeführer können die am Montag publizierten Entscheide ans Bundesgericht weiterziehen.

Die Hoffmatte ist ein ungenutztes Areal neben der Hoffmann Neopac AG im Gwatt. Die Thuner Stimmberechtigten hiessen im Februar 2020 eine Zonenplanänderung gut. Die Zone mit Planungspflicht schafft die Voraussetzung für eine geplante Überbauung mit 180 Wohnungen, einem Alterspflegeheim, einer Kita und einem Quartierladen.

Im September 2020 genehmigte das kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) die neue Zone sowie die Überbauungsordnung. Das AGR wies zudem alle Einsprachen von Anwohnern und deren Abstimmungsbeschwerde ab. Die Direktion für Inneres und Justiz stützte die Entscheide im Juli 2021. 

Keine irreführenden Angaben

Nun blitzten die Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgericht ab. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor der Abstimmung liege nicht vor. Auch gebe es in der Abstimmungsbotschaft keine unwahren oder irreführenden Angaben, ebenso wenig Wertungen, die als eigentliche politische Propaganda verstanden werden müssten. 

Dass es im Abstimmungslokal Dürrenast eine Panne gegeben habe, treffe zwar zu. Dadurch habe man 15 Stimmzettel nachstempeln müssen. Doch selbst wenn alle 215 Zettel von Dürrenast ungültig gewesen wären, hätte dies nichts am klaren Abstimmungsergebnis geändert. 

Prozessführung nicht mutwillig 

Die Stadt Thun hatte beantragt, den Beschwerdeführern wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das lehnte das Verwaltungsgericht ab. Aus seiner Sicht darf nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführer prozessierten einzig mit dem Ziel der Verfahrensverzögerung. Weil es sich um eine kommunale Abstimmungssache handelt, werden keine Kosten erhoben. 

Die Beschwerdeführer werden aber für zwei weitere Verfahren zur Kasse gebeten, in denen sie ebenfalls den Kürzeren zogen. Dabei geht es um die Genehmigung der ZPP und der Überbauungsordnung durch den Kanton. Den Beschwerdeführern werden in beiden Fällen Verfahrenskosten von 4500 Franken auferlegt. (sda/pb)


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