SOB darf Bahnübergang bei Rothenthurm SZ nicht aufheben
Die SOB hat sich vorschnell für die Aufhebung eines Bahnübergangs in der Äusseren Altmatt in Rothenthurm SZ entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Plangenehmigung für die Aufhebung des Übergangs und eine neue Erschliessung aufgehoben.
Quelle: Google Maps
Im Urteil geht es um den ungesicherten Bahnübergang «Vor Altmatt 2» an der Linie Arth-Goldau – Biberbrugg. Die Schweizerische Südostbahn AG (SOB) wollte diesen aus Sicherheitsgründen aufheben.
In dem am Freitag publizierten Urteil geht es um den ungesicherten Bahnübergang «Vor Altmatt 2» an der Linie Arth-Goldau – Biberbrugg SZ. Es handelt sich um einen Flurweg, der von der Kantonsstrasse her im Moorschutzgebiet gelegene Flächen erschliesst, die nur einmal im Jahr gemäht werden dürfen. Der Übergang wird nur an zwei Halbtagen für total rund zwanzig Fahrten benutzt.
Neuer Weg durchs Moor
Die Schweizerische Südostbahn AG (SOB) wollte den Bahnübergang aus Sicherheitsgründen aufheben. Der Übergang liegt sehr nahe der Kantonsstrasse, Stauraum gibt es keinen. Wer über den Bahnübergang fahren will, muss sich sowohl auf den Bahn- als auch den Strassenverkehr konzentrieren.
Die SOB plante, die landwirtschaftlichen Flächen neu über den 250 Meter entfernten gesicherten Bahnübergang «3 Eidgenossen» zu erschliessen. Dazu müsste ein neuer Weg erstellt werden. Geplant war ein Weg aus Rundhölzern, die auf der Moorvegetation zu liegen kämen. Der Grundeigentümer würde um eine Fläche von 459 Quadratmeter enteignet.
Kritik an Kulturlandverlust
Der Betroffene verlangte vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass die vom Bundesamt für Verkehr (BAV) gesprochene Plangenehmigung für die Aufhebung des Bahnübergangs «Vor Altmatt 2» und die Realisierung der Ersatzerschliessung aufgehoben werde. Er kritisierte den Kulturlandverlust und dass die Enteignung unverhältnismässig sei. Er forderte eine alternative rückwärtige Erschliessung.
Das Gericht kam zum Schluss, dass der Bahnübergang zwar gefährlich sei, dass das geplante Projekt aber die Eigentumsgarantie und den ebenfalls in der Verfassung verankerten Moorschutz tangiere. Es kritisierte, dass unter diesen Umständen eine Anpassung des Bahnübergangs nicht in Betracht gezogen worden sei.
Anpassung des Bahnübergangs nicht geprüft
Bauliche Anpassungen hält zwar auch das Bundesverwaltungsgericht angesichts der engen Platzverhältnisse kaum für möglich. Weil der Bahnübergang aber nur 20-Mal pro Jahr benutzt werde, kämen auch andere Massnahmen in Frage, etwa eine temporäre Geschwindigkeitsreduktion auf der Kantonsstrasse oder der Einsatz von Sicherheitspersonal. Auch eine einfache Warnanlage bringt das Gericht ins Spiel. Diese wäre günstiger als das geplante Projekt.
Weil bei der Planung eine Anpassung des heutigen Bahnübergangs als Alternative nicht geprüft worden sei, sei die Interessensabwägung fehlerhaft, erklärte das Bundesverwaltungsgericht. Es hob die vom BAV gesprochene Plangenehmigung deswegen auf – wenn auch aus anderen Gründen, als vom Beschwerdeführer vorgebracht.
Die SOB muss nun ihr Gesuch entsprechend ergänzen. (sda/pb)