Projekt Doppelspur Teufen AR: IG verpasste Beschwerdefrist
Das Bundesgericht ist zum Schluss gekommen, dass die Beschwerde gegen die Ungültigkeitserklärung der Volksinitiative zum Projekt Doppelspur der Bahn durch Teufen AR aus dem Jahr 2020 verspätet eingereicht worden ist. Es hat eine Beschwerde der IG Tüüfner Engpass abgewiesen.
Der Gemeinderat Teufen habe den Entscheid zur Ungültigkeitserklärung dem Initiativkomitee nicht formell eröffnen müssen, halten die Richter in einem heute Dienstag veröffentlichten Urteil fest. Die IG stellte sich auf den Standpunkt, dass der Gemeinderat mit einer am 26. März 2020 veröffentlichten Medienmitteilung seiner Bekanntgabepflicht nicht nachgekommen sei. Deshalb verlangten die Initianten damals ein formelles Schreiben. Als der Gemeinderat die IG am 30. März 2020 darüber informierte, dass er kein solches versenden werde, war die Beschwerdefrist von drei Tagen bereits abgelaufen.
Wie das Bundesgericht in seinen Erwägungen ausführt, hätte der
IG hätte auf der Basis der zweieinhalb Seiten umfassenden Medienmitteilung
ausreichend Informationen zur Verfügung gestanden, um eine wirksame Beschwerde
einreichen zu können. – Die Gemeinde wird aber dennoch kommenden Mai über den
Ausbau der Bahnlinie abstimmen können: Unterdessen ist eine neue Initiative
zustande gekommen, die für gültig erklärt wurde. (sda/mai)
Projekt Doppelspur
Das Bundesamt für Verkehr (BAV) und die Appenzeller Bahnen wollen die Bahnstrecke in Teufen oberirdisch auf Doppelspur ausbauen. Auf diese Weise sollen der Halbstundentakt im S-Bahn-Verkehr und der Viertelstundentakt auf dem Abschnitt Trogen-Teufen erreicht und optimale Anschlüsse an die Intercity-Züge in St. Gallen geschaffen werden. Für das BAV und die Appenzeller Bahnen ist die einzige Lösung eine oberirdische Kreuzungsmöglichkeit im Raum Sternen/Stofel bis zum Bahnhof Teufen.
Nach Meinung der IG liessen sich diese Ziele auch mit einem
einspurigen Tunnel und allenfalls einer Kreuzungsmöglichkeit erreichen. Die
Mehrkosten von 35 Millionen Franken hält die IG für absolut tragbar. (sda/mai)
(Urteil 1C_155/2021 vom 23.11.2021)