Keine 340'000 Franken Entschädigung wegen Hochspannungsleitung
Der Rechtsstreit um die Entschädigung eines Hauseigentümers in Niederwil AG wegen einer Hochspannungsleitung geht in eine weitere Runde. Das Bundesgericht hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben, das dem Eigentümer eine Entschädigung von 340'000 Franken zusprach.
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Strommast, Symbolbild.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Schweizer Netzwerkgesellschaft Swissgrid gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts teilweise gut. Das Bundesverwaltungsgericht muss nun ein weiteres Mal über die Höhe der Entschädigung entscheiden.
Swissgrid erklärte sich bereit, eine Entschädigung von 553 Franken zu bezahlen, wie aus dem am Freitag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervorgeht. Zuvor hatte die Eidgenössische Schätzungskommission dem Ehepaar für die bis 2030 befristeten Übertragungsrechte eine Entschädigung von 12'826 Franken zugesprochen – für den «psychologischen Minderwert», wie es hiess.
Wie das Bundesgericht in seinen Erwägungen ausführt, sprach das Bundesverwaltungsgericht den Enteigneten die volle immissionsbedingte Wertminderung zu, ohne die Wertminderung zu berücksichtigen, die auch ohne Enteignung bei einer Freileitung in knapp 60 Metern Entfernung zum Wohnhaus eingetreten wäre. Daher sei der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben.
Für Swissgrid gehts um viel Geld
Der Fall hat für die Stromnetzbetreiberin eine grosse Bedeutung. Swissgrid wies in der Beschwerde darauf hin, es könnten gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Kosten von 1,06 Milliarden Franken entstehen, was die Netzkosten «erheblich verteuern» würde. Bei dieser Berechnung ging sie von 5300 vergleichbaren Fällen und einer durchschnittlichen Entschädigung von 200'000 Franken pro Liegenschaft aus.
Das Ehepaar im Bezirk Bremgarten hatte bereits vor Jahrzehnten eine Entschädigung wegen der 1953 erstellten 220 Kilovolt-Hochspannungs-Freileitung von Niederwil AG nach Obfelden ZH erhalten. Diese Überleitungsrechte waren bis 2001 befristet. Swissgrid übernahm die Freileitung Ende 2012. (sda)
(Urteil 1C_647/2019 vom 8. Oktober 2020)