Denkmalschutz aufgehoben: Luzerner Schulhaus Grenzhof darf abgerissen werden
Die Stadt Luzern darf das über 50 Jahre alte Schulhaus Grenzhof abreissen. Das kantonale Bildungs- und Kulturdepartement hat die 2018 von der zuständigen Dienststelle verfügte Unterschutzstellung als unverhältnismässig eingestuft und aufgehoben.
Quelle: zvg
Das Schulhaus Grenzhof im Luzerner Stadtteil Littau.
Das Bildungs- und Kulturdepartement habe eine Verwaltungsbeschwerde der Stadt Luzern gutgeheissen, teilte die Staatskanzlei am Mittwoch mit. Es würdigte zwar die Schutzwürdigkeit der Gebäudeanlage als einzigartigen Vertreter der Schulbau-Architektur aus den 60er Jahren. Insgesamt sei aber das öffentliche Interesse an der Unterschutzstellung zu relativieren.
Die Stadt als Eigentümerin und Standortgemeinde favorisiert einen Abriss des Gebäudes und einen Neubau beim Schulhaus Rönimoos, das in unmittelbarer Nähe zum Schulhaus Grenzhof liegt und seit der Fusion mit der Gemeinde Littau ebenfalls zur Stadt gehört. Die Stadt will das Areal des Grenzhofschulhauses für neue Wohnungen nutzen.
Hohe Schadstoffbelastung
Das Bildungs- und Kulturdepartement führte aus, dass die Schulanlage Grenzhof durch die Stadt aktuell und wohl auch in Zukunft nicht mehr als Schule genutzt werde, dies wegen der dort herrschenden hohen Schadstoffbelastung.
Eine Zusammenlegung der beiden Schulstandorte erscheine als sinnvoll, heisst es in der Mitteilung der Staatskanzlei. DasBildungs- und Kulturdepartement habe auch die finanziellen Interessen der Stadt und das öffentliche Interesse am gemeinnützigen Wohnungsbau berücksichtigt.
Schulbau-Architektur aus den 60ern
Die Schulanlage Grenzhof war 1964 bis 1967 nach Plänen von Friedrich E. Hodel und Hans U. Gübelin erbaut worden. Die Dienststelle Hochschulbildung und Kultur hatte im August 2018 die Unterschutzstellung damit begründet, dass die Anlage die Schulbau-Architektur aus den 60er Jahren und damit die Pädagogik der Nachkriegszeit repräsentiere.
Der Entscheid des Bildungs- und Kulturdepartements ist noch nicht rechtskräftig. Er kann an das Kantonsgericht weitergezogen werden. (sda/pb)