Innovationspark: Verwaltungsgericht hebt Gestaltungsplan auf
Herbe Niederlage für den Zürcher Regierungsrat und die Stiftung Innovationspark: Das Verwaltungsgericht hat den Gestaltungsplan für den Innovationspark in Dübendorf aufgehoben, weil das Projekt zu gross sei und mehrheitlich in der Landwirtschaftszone liege.
Quelle: zvg
So könnte der Innovationspark in Dübendorf dereinst aussehen.
Vom geplanten Innovationspark in Dübendorf steht bisher erst der Informationspavillon aus Holz. Für den Rest zeichnen sich grössere Probleme ab: Die Zürcher Regierung und die Stiftung Innovationspark können nicht wie geplant weitermachen, denn das Verwaltungsgericht hat mit einem Urteil vom Dienstag den ganzen Gestaltungsplan für ungültig erklärt.
Es gibt damit einem Anwohner Recht, der zuvor beim Baurekursgericht noch abgeblitzt war. Das Verwaltungsgericht kam nun aber zum Schluss, dass der Anwohner mit seiner Kritik Recht hat und der Gestaltungsplan der Baudirektion nicht gültig ist.
«Innovationsförderung» zählt nicht
Kantonale Gestaltungspläne dürften sich nur auf Einzelbauten oder einzelne Anlagen beziehen, also etwa ein Spital, eine Mittelschule oder eine Kehrichtverbrennungsanlage, schreibt das Gericht. Solche Projekte dürften auch zusammenhängen. Der Gestaltungsplan «Innovationspark Zürich» weise allerdings einen Perimeter von 36 Hektaren auf. Die Nutzungsfläche würde bis zu 410'000 Quadratmeter betragen, das würde gemäss Gericht ein neuer Stadtteil von Dübendorf.
Der Gestaltungsplan bilde somit nicht wie vorgesehen nur ein einzelnes Projekt ab, sondern eine «generelle Bauzone». Der gemeinsame Zweck «Innovationsförderung» sei kein Argument, um die geplanten Gebäude als «ein einziges Projekt» anzusehen. Weil für die Festsetzung von «generellen Bauzonen» aber allein die Gemeinden zuständig sind, sei ein kantonaler Gestaltungsplan beim Innovationspark fehl am Platz, so das Gericht.
Grösstenteils Landwirtschaftszone
Das Verwaltungsgericht hebt den Gestaltungsplan aber auch deshalb auf, weil der grösste Teil der Fläche in der kantonalen Landwirtschaftszone liegt. Zwar darf eine Landwirtschaftszone grundsätzlich von Projekten tangiert werden, doch auch diese Möglichkeit gelte nur für Einzelvorhaben.
Die Baudirektion, aus deren Feder der Gestaltungsplan stammt, nimmt das Urteil zur Kenntnis. Ob sie es ans Bundesgericht weiterzieht, ist noch offen.
Stiftung sieht Projekt nicht gefährdet
Die Stiftung Innovationspark Zürich sieht das Gesamtprojekt durch dieses Gerichtsurteil nun aber keineswegs gefährdet. Allfällige Verzögerungen könnten bei solchen Grossprojekten vorkommen.
Wie die Stiftung mitteilte, gibt es ihrer Meinung nach
auch keinen Grund, den Rahmenkredit in Frage zu stellen. Dieser wird derzeit
von der zuständigen Kommission beraten und kommt voraussichtlich im Herbst in
den Kantonsrat. (sda)