Doppelspurtunnel bei Twann BE: Arge zu Recht ausgeschlossen
Die SBB haben bei der Vergabe der Arbeiten für den Doppelspurtunnel zwischen dem Weiler Poudeille in Schafis BE und Twann BE eine Arbeitsgemeinschaft zu Recht ausgeschlossen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Quelle: David Gubler, bahnbilder.ch, CC BY-NC-SA 2.5 CH
Zug zwischen Twann und Ligerz am Bielersee: Der bislang eingleisige Abschnitt wird mit dem Projekt auf zwei Spuren ausgebaut und um einen Tunnel ergänzt.
Der Verantwortliche für Nachhaltigkeit und Umwelt der Arge verfügte nicht über die geforderten Qualifikationen. Die Vergabestelle hatte der Arge vor Ende der Eingabefrist die Möglichkeit gegeben, bei diesem Punkt eine Korrektur vorzunehmen.
Das tat diese nicht, sondern versuchte zu belegen, dass die betreffende Person ausreichend Erfahrung in diesem Bereich hat. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Das Bundesverwaltungsgericht hält nun fest, dass die Minimalanforderungen für diese Funktion nicht erfüllt seien. Die nachgereichten Ausführungen und die Abklärungen der Vergabestelle liessen keinen anderen Schluss zu. Der Ausschluss sei deshalb zulässig gewesen.
Letztes Nadelöhr für Linie Lausanne–Biel
Mit dem Bau des zwei Kilometer langen Tunnels zwischen dem Weiler Poudeille in Schafis und Twann und dem Doppelspurausbau des bislang eingleisigen Abschnitts von Twann bis La Neuveville wird die SBB-Linie zwischen Biel und Lausanne durchgehend zweispurig. Die bestehende Linie von 1861 wird rückgebaut.
Das Projekt wurde im September 2022 an das Konsortium IBD vergeben, welches von Implenia, F. Bernasconi & Cie und De Luca gebildet wird. Dieses hatte einen Preis von rund 225 Millionen Franken offeriert – exklusiv Steuern.
Die Bauarbeiten für den Doppelspurausbau und den Bau des Tunnels sind bereits Ende 2021 gestartet. Der betroffene Teil des Projekts für den Abschnitt bei Schafis BE war aufgrund des juristischen Verfahrens verschoben worden.
Das vorliegende Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann ans Bundesgericht in Lausanne weitergezogen werden. (sda/pb)
(Urteil B-4473/2022 vom 3.4.2023)