Doppelspurausbau Hergiswil: Beschwerde teilweise gutgeheissen
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde gegen die Plangenehmigung für den Doppelspurausbau der Zentralbahn in Hergiswil teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines Grundstücks am Streckenabschnitt Schlüssel-Matt.
Quelle: Zentralbahn
Die modernisierte Zentralbahn-Haltestelle Hergiswil Matt wurde am 1. März wieder in Betrieb genommen.
Die Beschwerdeführer kritisierten die ihrer Ansicht nach ungenügenden Lärmschutzmassnahmen und den ungenügenden Schutz gegen die durch die Fahrleitungen erzeugte nichtionisierende Strahlung.Zudem erachteten sie den Abfluss des Regenwassers auf ihr Grundstück, das sich auf dem Sockel der Lärmschutzwand sammeln würde, als nicht rechtskonform.
Temporeduktionabgewiesen
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rügen hinsichtlich des Lärmschutzes in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil abgewiesen. Die beiden Parteien verlangten eine Temporeduktion für die bei ihrem Grundstück vorbeifahrenden Züge und ein Kreuzungsverbot. Diese Massnahme erachtet das Bundesverwaltungsgericht als unverhältnismässig.
Recht gegeben hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern hinsichtlich der nichtionisierenden Strahlung.Die Werte dafür sind zu hoch. Unterdessen liegt dafür eine Projektänderung vor, mit welcher die Werte eingehalten werden können.
Eine Lösung wurde auch beim Wasserabfluss gefunden. Das Fundament für die Lärmschutzwand soll so abgekippt werden, damit das Wasser nicht mehr auf das Grundstück läuft. Für beideÄnderungen muss nun ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden.
Höhere Taktfrequenz
Die Bauarbeiten für den Doppelspurausbau in Hergiswil wurden durch das vorliegende Verfahren nicht verzögert. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die aufschiebende Wirkung aufgehoben.Mit dem Projekt wird die Strecke zwischen Hergiswil Schlüssel und Hergiswil Matt auf einer Länge von rund 600 Metern auf zwei Spuren ausgebaut. Dies ermöglicht eine höhere Taktfrequenz. Die Kosten belaufen sich auf rund 35,5 Millionen Franken. (sda/pb)
(Urteil A-5000/2018 und A-2996/2019 vom 5.5.2020)