City-West-Hochhaus in Chur beschäftigt Bundesgericht
Das Bundesgericht gewährt einer Stimmrechtsbeschwerde gegen die Abstimmung über das Baurecht für ein Hochhaus in Chur keine aufschiebende Wirkung. Das Churer Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es war der Ansicht, sie sei zu spät eingereicht worden.
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Blick auf Chur West im Juni 2015: Zu den zwei Hochhäusern soll sich dereinst ein dritter Turm gesellen.
Das Bundesgericht muss sich nun lediglich mit der Frage befassen, ob die Bündner Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde einer Einzelperson eingetreten ist. Im Rahmen des Verfahrens beantragte der Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung.
Diese könne nicht gewährt werden, schreibt das Bundesgericht in einer am Dienstag veröffentlichten Verfügung. Es begründet seinen Entscheid damit, dass die Vorinstanz eine so genannte negative Verfügung erlassen habe, gegen welche die aufschiebende Wirkung keine Wirkung habe. Vielmehr hätte laut Bundesgericht eine andere vorsorgliche Massnahme beantragt werden können, dies sei jedoch nicht geschehen.
«Keine objektive Meinung»
Der Beschwerdeführer verlangte in seiner Stimmrechtsbeschwerde, die Abstimmung für das «dauernde und selbstständige Baurecht» für die Baugesellschaft City West sei für ungültig zu erklären. Er bemängelte unter anderem, dass sich die Stimmberechtigten anhand der Abstimmungsbotschaft keine objektive Meinung zum Projekt hätten bilden können.
Für das «dauernde und selbstständige Baurecht» an die Baugesellschaft City West hatten sich im vergangenen Juni 5869 Personen ausgesprochen, dagegen waren 5713 gewesen. Den Ausschlag gaben 156 Stimmen. Die Gesellschaft will neben den zwei Stadtbild prägenden weissen Hochhäusern in Chur West für 44 Millionen Franken einen dritten Turm mit einer Seniorenresidenz bauen. (sda/pb)
(Verfügung 1C_692/2024 vom 10.1.2025)