12:02 BAUPROJEKTE

Bundesgericht weist Beschwerden gegen Windparks in Bern und Neuenburg ab

Teaserbild-Quelle: BKW

Das Bundesgericht hat Beschwerden zu zwei in den Kantonen Bern und Neuenburg geplanten Windparks in den wesentlichen Punkten abgewiesen. Die Projekte sehen insgesamt 27 Windkraftanlagen vor. 

Parc éolien de la Montagne de Tramelan Bern

Quelle: BKW

Visualisierung zum geplanten «Parc éolien de la Montagne de Tramelan» in Bern.

Es handelt sich dabei um die Windparkvorhaben «Parc éolien de la Montagne-de-Buttes» im Kanton Neuenburg und «Parc éolien de la Montagne de Tramelan» im Kanton Bern. Das Bundesgericht hat dazu am Freitag drei Urteile veröffentlicht.

Beim Neuenburger Projekt brachten die Beschwerdeführer Einwände bezüglich des kantonalen Richtplans vor. Sie kritisierten insbesondere die interkantonale Koordination. Weiter rügten sie die geschätzte Gesamtleistung und die damit zusammenhängende Einstufung des Windparks als Projekt von nationaler Bedeutung.

Keinen Erfolg hatten die Gegner zudem mit ihren Eingaben betreffend Lärmschutz, Schattenwurf sowie Gewässer-, Landschafts- und Vogelschutz. Angesichts der zahlreichen Schutzmassnahmen, welche die Behörden angeordnet haben, überwiegt laut Bundesgericht das gewichtige öffentliche Interesse an der Stromproduktion.

Im Baubewilligungsverfahren werden jedoch noch vertiefte Abklärungen zur Nutzung des Lebensraums von Steinadlern zu treffen sein, wie aus den Erwägungen hervor geht. Gleiches gilt für die konkreten Massnahmen gegen den Schattenwurf.

Beschwerden teilweise gutgeheissen

Gegen das Berner Projekt gingen zwei Beschwerden ein. Das Bundesgericht hat sie bis auf einen Nebenpunkt ebenfalls abgewiesen. Die vorgebrachten Einwände betrafen den kantonalen Richtplan, den Lärm- und Landschaftsschutz, die nächtlichen Lichtmarkierungen für die Luftfahrt sowie den Schutz von Fledermäusen.

Gutgeheissen hat das Bundesgericht eine der Beschwerden in Bezug auf zwei provisorische Erddepots während der Bauarbeiten. Hier wurden die Auflagen zum Amphibienschutz ergänzt.

Das beteiligte Energie- und Infrastrukturunternehmen BKW Energie AG zeigte sich am Freitag erfreut über dem Bundesgerichtsentscheid:

«Dieser Entscheid des Bundesgerichts ist für uns von grosser Bedeutung. Der BKW ist es ein Anliegen, die Windkraft in der Schweiz voranzutreiben. Projekte wie dieses auf dem Montagne de Tramelan sind wichtige Stützen der künftigen Energieversorgung der Schweiz, da sie im Winter besonders viel Strom produzieren», wie das Unternehmen mitteilte.

Auch die Partnerin der drei beteiligten Neuenburger Gemeinden Val-de-Travers, Les Verrières und La Cote-aux-Fées, die Betreibergesellschaft Verrivent AG, zeigte sich erfreut. Die Entscheidung werde es ermöglichen, «mit lokaler, sicherer und nachhaltiger Produktion zur Stromversorgungssicherheit beizutragen», teilte die Betreibergesellschaft am Freitag mit.

Bis zu 126 Gigawattstunden

Das Projekt «Parc éolien de la Montagne-de-Buttes» sieht 19 Windkraftanlagen mit einer voraussichtlichen jährlichen Gesamtleistung von 95 Gigawattstunden (GWh) vor. Der Staatsrat des Kantons Neuenburg wies Einsprachen gegen das Projekt 2019 ab.

Das kantonale Amt für Raumentwicklung und Umwelt erteilte der Projektträgerin unter Auflagen die nötigen Bewilligungen. Das Kantonsgericht wies 2020 Beschwerden von Helvetia Nostra und von zahlreichen Privatpersonen ab. Diese gelangten ans Bundesgericht.

Beim «Parc éolien de la Montagne de Tramelan» sind fünf Windkraftanlagen im Gebiet «Prés de la Montagne» und zwei im Gebiet «Montbautier» mit einer voraussichtlichen Gesamtjahresleistung zwischen 27 und 31 GWh geplant.

Das Projekt wurde 2015 in Volksabstimmungen in den Gemeinden Tramelan und Saicourt angenommen. Das Berner Amt für Gemeinden und Raumordnung bewilligte das Projekt unter Auflagen, wies Einsprachen ab und erteilte die Baubewilligungen.

Dagegen wehrten sich die Gemeinde Genevez JU und mehrere Personen erfolglos. Im Jahr 2021 wies das Berner Verwaltungsgericht deren Beschwerden ab, worauf diese ans Bundesgericht gelangten. (sda)

(Urteile 1C_48/2021, 1C_329/2021 und 1C_335/2021 vom 19.10. und 1.11.2023)

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