12:40 BAUPROJEKTE

Bundesgericht stützt Bebauungsplan für Zuger Salesianum

Teaserbild-Quelle: Androphilijaslobodna wikimedia CC BY-SA 4.0

Der Bebauungsplan für das Areal des Landhauses Salesianum in Zug-Oberwil gibt stufengerecht Auskunft über das geplante Bauvorhaben. Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht. Es hat eine Beschwerde von Anwohnern gegen die geplante Wohnüberbauung als unbegründet abgewiesen.

Landhaus Salesianum in Zug-Oberwil

Quelle: Androphilijaslobodna wikimedia CC BY-SA 4.0

Das Landhaus Salesianum in Zug-Oberwil.

Das Bundesgericht stützte mit seinem am Mittwoch veröffentlichten Urteil einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug. Der Bebauungsplan ist damit rechtskräftig.Das Areal mit dem Salesianum und der Kapelle St. Karl und weiteren kleineren Gebäuden gehört den Menzinger Schwestern. Von 2016 bis2019 war dort eine Asylunterkunft untergebracht.

Ein erster Bebauungsplan hatten die Zuger Stimmberechtigten schon2011 gutgeheissen. Das Verwaltungsgericht hiess aber eine Beschwerde dagegen gut, worauf das Bauvorhaben verkleinert wurde.Im Februar 2016 hiessen die Stimmberechtigten den neuen Bebauungsplan gut.

Doch auch gegen diesen Bebauungsplan erhoben die Anwohner Beschwerde.Der Regierungsrat gab ihnen im Dezember 2017 in einem Detail Recht und genehmigte den Bebauungsplan mit Auflagen. Doch die Anwohner bekämpften den Bebauungsplan erneut und gingen bis vor Bundesgericht. Dieses wies ihre Beschwerde als unbegründet ab.

Zu wenig Details

Die Beschwerdeführer monierten, dass sich auf Grund des Bebauungsplans das Erscheinungsbild des geplanten Bauprojektes nicht genügend beurteilen lasse. Das Bundesgericht wies nun aber darauf hin, dass es sich erst um das Planungs- und nicht um das Bauverfahren handle. Bebauungspläne liessen der Bauherrschaft für die Ausarbeitung des Bauprojekts einen Projektierungsspielraum.

Der Bebauungsplan berücksichtigt nach Einschätzung des Bundesgerichts auch ausreichend die historischen Bauten. Er beziehe das Salesanium mit ein, ermögliche dessen Nutzung und werte es somit auf. Zulässig sei es auch, dass noch keine konkrete Nutzung, sondern nur eine breite Nutzungspalette dargelegt werde.

Gebührender Respektabstand

Weiter hiess es in dem Urteil, dass die geplanten Neubauten einen «gebührenden Respektabstand»zum markanten Salesianum einhalten und sich diesem unterordnen würden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der übergeordnete Rechtssatz der haushälterischen Nutzung des Bodens unter Berücksichtigung der denkmalpflegerischen Vorgaben auch für das Salesianum-Areal gelte. Dieses liege in der Bauzone.

Weitere Kritikpunkte der Beschwerdeführer, die etwa den Ortsbildschutz, den Gewässerschutz oder den Lärmschutz betrafen, wies das Bundesgericht ebenfalls ab. (sda/pb)

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